(1) 1Für die Statistiken nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht. 2Auskunftspflichtig sind die Finanzbehörden der Länder und die zentrale Stelle.

 

(2) 1Für die Statistik nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und die Aufgaben nach § 1 Absatz 2 übermitteln die Finanzbehörden der Länder den statistischen Ämtern der Länder die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen und den amtlichen Gemeindeschlüssel. 2Dieser wird nach dem Wohnsitz im Sinn des § 7 Absatz 2 des Zerlegungsgesetzes ermittelt. 3Die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen sind zu löschen, sobald sie für die in Satz 1 genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden.

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