BMF, 7.6.2011, IV D 3 - S 7279/09/10006

Bezug: Schreiben der Bundessteuerberaterkammer vom 11.4.2011, Mg/Gr

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zu Ihrem Schreiben zur Anwendung der Steuerschuldnerschaft eines Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG, der selbst Bauleistungen erbringt, wie folgt Stellung:

Zur Reduzierung eines ansonsten entstehenden erheblichen Bürokratieaufwands bin ich ausnahmsweise damit einverstanden, dass die im BMF-Schreiben vom 17.2.2011, IV D 3 – S 7279/09/10006 (2011/0125501) zugelassene Vereinfachungsregelung wie folgt erweitert wird:

Hat der leistende Unternehmer das Entgelt oder Teile des Entgelts vor dem 1.1.2011 vereinnahmt und hierfür auch eine Rechnung mit offenem Steuerausweis erstellt, hat er die Rechnung(en) über diese Zahlungen im Voranmeldungszeitraum der tatsächlichen Ausführung der Bauleistung zu berichtigen (§ 27 Abs. 1 Satz 3 UStG, § 14c Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG). In der Schlussrechnung sind die gezahlten Abschlagszahlungen nur dann mit ihrem Bruttobetrag (einschließlich Umsatzsteuer) anzurechnen, wenn die Umsatzsteuer bis zum Zeitpunkt der Erteilung der Schlussrechnung nicht an den Leistungsempfänger zurückerstattet wurde.

Es ist aber nicht zu beanstanden, wenn bei der Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei für nach dem 31.12.2010 von Bauträgern bezogenen Bauleistungen i.S. des § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG, für die der Bauträger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG ist, nur das um das vor dem 1.1.2011 vom leistenden Unternehmer vereinnahmte Entgelt oder die vereinnahmten Teile des Entgelts geminderte Entgelt zugrunde gelegt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass das vor dem 1.1.2011 vereinnahmte Entgelt oder die vereinnahmten Teile des Entgelts vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert (= in einer Umsatzsteuer-Voranmeldung oder in einer Steuererklärung für das Kalenderjahr angemeldet) wurde. In derartigen Fällen ist keine Berichtigung der über geleistete Abschlagszahlungen erteilten Rechnungen durchzuführen.

Ich werde die anderen Verbände, die sich in der Vergangenheit ebenfalls für eine Vereinfachungsregelung entsprechend meinem o.a. Schreiben vom 17.2.2011 eingesetzt haben, entsprechend unterrichten.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

UStG § 13b Abs. 5 Satz 2

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