OFD Karlsruhe, 25.9.2012, S 7282 - Karte 2

Nach § 14a Abs. 5 UStG muss der leistende Unternehmer in den Fällen des § 13b UStG eine Rechnung erstellen, darf darin aber die Umsatzsteuer nicht gesondert ausweisen. Weist der leistende Unternehmer dennoch die Umsatzsteuer in der Rechnung gesondert aus, schuldet er sie nach § 14c Abs. 1 UStG (Abschn. 13b.14 Abs. 1 Satz 5 UStAE). Der Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung ist beim Leistungsempfänger zu versagen (Abschn. 15.2 Abs. 1 Satz 2 UStAE).

Der unrichtige Steuerausweis kann nach § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG berichtigt werden. Bei der Rechnungsberichtigung ist die Vorschrift des § 17 Abs. 1 UStG entsprechend anzuwenden. Der Berichtigungsanspruch nach § 17 UStG entsteht erst mit der Rückgewähr des Entgelts (BFH-Urteil vom 2.9.2010, V R 34/09, BStBl 2011 II S. 991). Daher ist eine Berichtigung des unrichtigen Steuerausweises in den Fällen des § 13b UStG erst möglich, soweit die bisher gesondert ausgewiesene Steuer an den Leistungsempfänger zurückgezahlt wurde. Ansonsten wäre der leistende Unternehmer ungerechtfertigt bereichert (vgl. EuGH-Urteil vom 18.6.2009, C-566/07 – Stadeco – UR 2009 S. 647).

 

Normenkette

UStG § 13b

UStG § 14c Abs. 1

UStG § 17 Abs. 1

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