Der Verkauf des Wassers in den Behältnissen stellt eine Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG dar, die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt hat. Die Lieferung ist im Inland ausgeführt und damit steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Eine Steuerbefreiung nach § 4 UStG liegt auch nicht vor.

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG unterliegt Wasser dem ermäßigten Steuersatz, ausgenommen Trinkwasser, Quellwasser und Tafelwasser, das in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr gebracht wird. Fraglich ist damit, ob das Wasser in den 22,5 l-Behältnissen "zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen" geliefert wird. Soweit dies zu bejahen ist, kann eine Ermäßigung des Steuersatzes nicht in Betracht kommen.

Der BFH[1] hatte zu dieser Fragestellung unter Bezug auf die Mineral- und Tafelwasserverordnung (MTVO) und die Definition der Fertigpackung nach § 6 Abs. 1 Eichgesetz[2] festgestellt, dass es sich hier – trotz des erheblichen Umfangs – um eine Lieferung von Wasser in einer Fertigpackung handelt und somit der ermäßigte Steuersatz nicht in Betracht kommen kann.

 
Praxis-Tipp

Definition Fertigpackung nach Mess- und Eichgesetz

Nach § 42 Abs. 1 MessEG sind Fertigpackungen Erzeugnisse in Verpackungen beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und in Abwesenheit des Käufers verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann.

Da der Gegenstand der Lieferung damit nicht in der Anlage 2 zum UStG aufgeführt ist, kann der ermäßigte Steuersatz nicht zur Anwendung kommen. Damit muss der Lieferer nach § 12 Abs. 1 UStG den Regelsteuersatz anwenden; die Abrechnungen sind insoweit zutreffend.

[2] Jetzt § 42 Abs. 1 MessEG – Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen.

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