Zolltarifrechtlich ist zwischen Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen (Mischungen) i. S. d. Allgemeinen Vorschrift für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV) 3b 1. Alternative und "Warenzusammenstellungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf" i. S. d. AV 3b 2. Alternative zu unterscheiden.

Von Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und von für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellungen ist auszugehen, wenn sich die in der Ware enthaltenen Stoffe bzw. Bestandteile zwei oder mehr Tarifpositionen zuordnen lassen. Bei Lieferungen derartiger Waren bzw. Warenzusammenstellungen wird dann für die Tarifierung auf den charakterbestimmenden Bestandteil der Zusammenstellung abgestellt, wenn dieser ermittelt werden kann. Falls die Voraussetzungen für die Einreihung nach der AV 3b nicht vorliegen, sind die aus verschiedenen Waren bestehenden Zusammenstellungen getrennt einzureihen und unterliegen – je nach Warenbestandteil – ggf. verschiedenen Steuersätzen.

Als Waren aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen gelten Waren, die praktisch zu einem untrennbaren Ganzen verbunden sind. Dies ist z. B. bei hohlen Schokoladeneiern der Fall, die eine Kunststoffkapsel mit Kleinspielzeug enthalten. Die Einreihung richtet sich nach dem Bestandteil der Schokolade (charakterbestimmend). Die Umsätze der so einzureihenden Erzeugnisse unterliegen damit insgesamt dem ermäßigten Steuersatz.

Von Warenzusammenstellungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf ist auszugehen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Die Zusammenstellungen müssen erstens aus mindestens zwei verschiedenen Waren bestehen, für deren tarifliche Einreihung unterschiedliche Positionen in Betracht kommen. Die Zusammenstellungen müssen zweitens aus Waren bestehen, die zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs oder zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt worden sind. Es ist unerheblich, ob die einzelnen Waren sich hinsichtlich ihrer Verwendung ergänzen oder voneinander unabhängig sind. Die Zusammenstellungen müssen drittens so aufgemacht sein, dass sie sich für den Einzelverkauf, d. h. ohne vorheriges Umpacken zur direkten Abgabe an die Verbraucher eignen (z. B. in Schachteln, Kästchen, Klarsichtpackungen, auf Unterlagen usw.). Dies gilt insbesondere auch für Zusammenstellungen verschiedener Nahrungsmittel, die für die Zubereitung eines Fertiggerichts bestimmt sind.

 
Praxis-Beispiel

Miracoli u. Ä.

Eine Zusammenstellung besteht aus folgenden Einzelbestandteilen, die für die Zubereitung einer Spaghettimahlzeit bestimmt sind: Aus einer Packung ungekochter Spaghetti (Zolltarifposition 19.02), einem Beutel geriebenen Käse (Zolltarifposition 04.06) und einer Tüte Tomatensauce (Zolltarifposition 21.04), zusammen verpackt in einer Schachtel aus Pappe. Charakterbestimmender Bestandteil ist die Packung Spaghetti. Die Warenzusammenstellung gehört daher insgesamt zu Zolltarifposition 19.02 und damit zu Nr. 31 der Anlage 2 zum UStG.

 
Praxis-Tipp

Kombinationsartikel

Mit dem BMF-Schreiben vom 21.3.2006[1] wurde eine endgültige Vereinfachungsregelung für Kombinationsartikel getroffen. Dabei handelt es sich um zusammengestellte Warensortimente, die meist aus einem Lebensmittel und einem Non-Food-Artikel bestehen. Problematisch ist dabei, dass das Lebensmittel dem ermäßigten Steuersatz und der Non-Food-Artikel dem allgemeinen Steuersatz unterliegt. Die einheitliche Tarifierung scheiterte bisher daran, dass das Warensortiment nicht zur Befriedigung eines einheitlichen Bedarfs zusammengestellt wird.

Nach der Vereinfachungsregel gilt Folgendes: Beträgt das Verkaufsentgelt für die erste Lieferung des Warensortiments nicht mehr als 20 EUR und sind die Waren bei dieser Lieferung so aufgemacht, dass sie sich ohne vorheriges Umpacken zur direkten Abgabe an den Endverbraucher eignen, wird die einheitliche Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für diese Lieferung und alle Lieferungen des selben Warensortiments auf den folgenden Handelsstufen nicht beanstandet, wenn der Wertanteil der in der Anlage 2 zum UStG genannten Gegenstände mindestens 90 % beträgt. Liegt der Wertanteil dieser Gegenstände unter 90 %, wird die einheitliche Anwendung des allgemeinen Steuersatzes nicht beanstandet. Zur Bestimmung der Wertanteile der einzelnen Komponenten ist auf die Einkaufspreise zuzüglich der Nebenkosten oder in Ermangelung eines Einkaufspreises auf die Selbstkosten abzustellen. Von der Vereinfachungsregelung ausgeschlossen sind Warensortimente, die nach den Wünschen des Leistungsempfängers zusammengestellt oder vorbereitet werden (z. B. Präsentkörbe).

Dies führt dazu, dass z. B. bei Zusammenstellungen von Süßigkeiten und Spielzeug i. d. R. ein einheitlicher Steuersatz angewendet werden kann.

 
Praxis-Beispiel

Süßigkeiten und Spielzeug

Hierunter fallen etwa Süßigkeiten und Spielzeug, die gemeinsam in einer Kunststoffkugel verpackt sind. Auch Spielzeug, Kuscheltiere, Kunststoffosterhasen usw., die mit Süßigkeiten zusammen in einem...

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