Begünstigt sind nur Personenbeförderungen mit Schiffen (befristet bis 31.12.2011), Personenbeförderungen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, Personenbeförderungen im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, Personenbeförderungen mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen jeder Art sowie Personen- und Güterbeförderungen im Fährverkehr.

 
Hinweis

Schienenbahnverkehr deutschlandweit steuerermäßigt

Durch das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht[1] werden Personenbeförderungen im schienengebundenen Personenfernverkehr im Inland ermäßigt besteuert, ohne dass es auf die Beförderungsstrecke ankommt. Nicht begünstigt ist weiterhin die inlandweite Personenbeförderung in Flugzeugen oder in Fernbussen.

 
Wichtig

Verkehr mit Taxen

Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen. Das der Abgrenzung zum Linien- und Ausflugsfahrtenverkehr dienende Merkmal der Bestimmung des Fahrtziels durch den Fahrgast ist auch dann erfüllt, wenn nicht die zu befördernde Person persönlich, sondern eine andere, ihrer Sphäre (der "Fahrgastseite") zuzurechnende Person das Fahrtziel vorgibt oder mitteilt und dabei Auftraggeber und/oder Rechnungsadressat des Taxiunternehmers ist (z. B. bei Transferleistungen für Reisebüros). Eine begünstigte Personenbeförderungsleistung setzt nicht voraus, dass sie durch den Genehmigungsinhaber mit eigenbetriebenen Taxen erbracht wird.[2] Deshalb kann die Steuerermäßigung auch dann anzuwenden sein, wenn der leistende Unternehmer über keine eigene Genehmigung nach dem PBefG verfügt und die Personenbeförderung durch einen Subunternehmer durchführen lässt, der eine entsprechende Genehmigung besitzt.

Ist im Gebiet einer Gemeinde der Verkehr mit Pkw allgemein unzulässig, kann ein umsatzsteuerrechtlich begünstigter Verkehr mit Taxen auch ohne Personenkraftwagen (z. B. mit Pferdefuhrwerken) vorliegen, wenn die übrigen Merkmale des Taxenverkehrs in vergleichbarer Form gegeben sind. Maßgeblich ist, ob die durchgeführten Beförderungen dem Leitbild des Verkehrs mit Taxen i. S. v. § 47 PBefG als Beförderung von Personen mit Wagen entsprechen, die der Unternehmer an öffentlich zugänglichen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Zu prüfen ist auch, ob allgemeine Beförderungsentgelte (Tarife) oder jeweils speziell ausgehandelte Beförderungspreise vorliegen.[3]

Ab dem 1.1.2012 sind Personenbeförderungen mit Schiffen nur noch eingeschränkt begünstigt. Die Steuerermäßigung gilt nur noch für Personenbeförderungen im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen. Der Fährverkehr ist davon nicht betroffen. Linienverkehr i. S. v. § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Wasserrechtliche Genehmigungen (z. B. Gelegenheitsverkehr von Schiffen) sind für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Schiffsbetriebs, insbesondere die Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG, nicht bindend.[4]

Die Steuerermäßigung gilt damit insbesondere nicht für Floßfahrten, Wildwasserrafting-Touren oder für andere Leistungen zur Ausübung des Wassersports. Ebenso sind organisierte Schiffsfahrten mit angeschlossener Tanz-, Verkaufs- oder einer ähnlichen Veranstaltung, Sonderfahrten wie z. B. Sommernachts- oder Feiertags­fahrten und die Vercharterung von Schiffen inklusive Besatzung zum Transport geschlossener Gesellschaften (z. B. anlässlich von Betriebsausflügen oder von privaten Feiern) sowie Rundfahrten, bei denen Anfangs- und Endpunkt identisch sind und kein Zwischenhalt angeboten wird, nicht begünstigt.

Voraussetzung für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist, dass die Beförderungsleistung innerhalb einer Gemeinde stattfindet oder die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km beträgt. Diese Einschränkung gilt seit dem 1.1.2020 nicht mehr für Personenbeförderungen im schienengebundenen Personenfernverkehr.

 
Achtung

Mietwagen

Im Gegensatz zum Taxenverkehr ist der Verkehr mit Mietwagen grundsätzlich nicht steuerermäßigt.[5]

Der Mietwagenverkehr unterscheidet sich im Wesentlichen vom Taxenverkehr dadurch, dass nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden dürfen, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Führt ein Mietwagenunternehmer aber Krankentransporte mit hierfür nicht besonders eingerichteten Fahrzeugen durch und beruhen diese steuerpflichtigen Leistungen auf mit Krankenkassen geschlossenen Sondervereinbarungen, die ebenfalls für Taxiunternehmer gelten, ist die Steuerermäßigung bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen anwendbar.[6] Liegt in diesem Fall der Beförderung...

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