Kommentar

Erziehungsgelder nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und vergleichbare Leistungen der Länder sind nach § 3 Nr. 67 EStG steuerbefreit. Wird dagegen kommunale Beihilfe bewilligt, um die Erziehung unmittelbar zu fördern, kommt eine Steuerbefreiung dieser Bezüge nach § 3 Nr. 11 EStG in Betracht. Danach ist das kommunale Erziehungsgeld bei den beantragenden Eltern steuerfrei, denn sie besitzen den Anspruch auf das kommunale Erziehungsgeld, und ihnen gegenüber wird es bewilligt. Damit sind derartige Erziehungsbeihilfen für eigene Kinder steuerbefreit ( Steuerfreie Einnahmen – ABC ).

Erfolgt die Betreuung eines Kindes durch eine dritte Person, sind deren Bezüge hierfür nicht steuerfrei . Das gilt auch, wenn die Eltern die Kommune auffordern, das ihnen zustehende Erziehungsgeld unmittelbar an die Betreuungsperson auszuzahlen. Denn eine solche Vereinbarung betrifft lediglich den Zahlungsweg, wodurch die Betreuungsperson gegenüber der Kommune keinen Anspruch auf Bewilligung der Erziehungsbeihilfe erhält. Im Urteilsfall hatte eine Diakonin fünf drei- bis vierjährige Kinder an wöchentlich drei Tagen für je drei Stunden betreut und dafür Erziehungsbeihilfen von jährlich 18 000 DM von der Kommune überwiesen bekommen, die den Eltern der betreuten Kinder bewilligt worden waren. Der BFH entschied, daß sie eine erzieherische Tätigkeit selbständig ausübt und daraus Einkünfte aus selbständiger Arbeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG erzielt. Diese Einkünfte sind jedoch steuerpflichtig, da die Erziehungsbeihilfen nicht ihr, sondern den Eltern bewilligt wurden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 19.06.1997, IV R 26/96

Anmerkung:

Der Urteilsfall wurde so entschieden, weil die betroffene Kommune in ihren Richtlinien zur Gewährung eines Kommunalen Erziehungsgeldes den Passus aufgenommen hatte, daß das Erziehungsgeld unter bestimmten Voraussetzungen den Eltern auf Antrag gewährt wird. Das muß nicht immer so sein. Denkbar ist auch eine Regelung, wonach der tatsächlichen Betreuungsperson ein Erziehungsgeld zusteht. Es muß deshalb im Einzelfall geprüft werden, wer anspruchsberechtigt ist.

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