Am 28. Januar 2016 hat auch die EU-Kommission einen Richtlinienvorschlag zur Umsetzung des BEPS-Maßnahmenkatalogs veröffentlicht.[1] Dieser baut auf den Vorschlägen der OECD auf und soll kurzfristig in eine verbindliche Richtlinie umgesetzt werden, die bereits ab 1. Januar 2017 von den Mitgliedsstaaten zu beachten sein soll. Allerdings müssten hierfür alle 27 Mitgliedsstaaten zuvor zustimmen. Der Richtlinienvorschlag der EU-Kommission enthält dabei insbesondere die folgenden Aspekte:

  • Zinsaufwendungen sollen nur bis zu einer bestimmten Grenze abzugsfähig sein, wenn sie die Zinseinnahmen übersteigen; eine solche Regelung kennt das deutsche Recht bereits in Form der Zinsschranke nach § 4 h EStG, deren Verfassungsmäßigkeit allerdings nunmehr – wie oben ausgeführt – auf dem Prüfstand steht.
  • Es sollen einheitliche Regelungen für die Wegzugs- und Entstrickungsbesteuerung getroffen werden; bei einem Transfer innerhalb der EU soll eine Verteilung der Steuer erfolgen; auch solche Regelungen gibt es in Deutschland bereits (vgl. insbesondere § 6 AStG, § 4 g EStG).
  • Es soll eine EU-einheitliche switch-over-Klausel für Einkünfte aus Drittstaaten geben, die eine Besteuerung ermögliche, wenn die Steuerbelastung im Drittland niedrig ist. Hierbei soll bei einer Steuerbelastung von unter 40 % der inländischen Körperschaftsteuerbelastung ein Wechsel von der Freistellungsmethode zur Anrechnungsmethode erfolgen.
  • Es soll eine allgemeine Missbrauchsregelung geschaffen werden; hier bleibt abzuwarten, wie diese ausgestaltet werden soll. Darüber hinaus soll dem Missbrauch von DBA und Betriebsstätten entgegengewirkt werden.
  • Die Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung sollen vereinheitlicht werden; in Deutschland ist diese derzeit im AStG geregelt. Im EU/EWR-Bereich soll es aber dabei bleiben, dass die Hinzurechnungsbesteuerung nur zum Tragen kommt, wenn die Tochtergesellschaft keine wirkliche wirtschaftliche Aktivität entfaltet. Insofern wirkt hier das Urteil des EuGH zu Cadbury-Schweppes aus dem Jahr 2006[2] weiterhin.[3]
  • Qualifikationskonflikte hinsichtlich der Besteuerung von Gesellschaften sollen vermieden werden. Dies soll aber auch sog. hybride Finanzinstrumente betreffen. Die Besteuerung dieser hybriden Finanzinstrumente ist auch Gegenstand des ATAD-Umsetzungsgesetzes.
  • Das sog. country-by-country reporting soll umgesetzt werden; hierzu soll eine Verpflichtung zur staatenbezogenen Veröffentlichung bestimmter Daten geschaffen werden. Dieser Aspekt bereitet gerade der mittelständischen deutschen Wirtschaft besonderes Kopfzerbrechen, da befürchtet wird, dass Daten auch ausländischen Finanzverwaltungen bekannt werden, was dann in einem größeren Maße fiskalische Begehrlichkeiten wecken könnte.[4] In Deutschland ist das Reporting für Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Umsatz von mehr als 750 Mio. EUR vorgesehen und bereits umgesetzt.
  • Der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen sowie der missbräuchlichen Vermeidung der Begründung einer Betriebsstätte soll entgegengewirkt werden.

Insgesamt ist festzuhalten, dass sich die Vorschläge der EU-Kommission eng an die Vorgaben der OECD halten.[5] Auch sind einige Maßnahmen bereits zumindest ähnlich in Deutschland umgesetzt.[6]

[1] Vgl. Müller/Wohlhöfer, Neue Richtlinienvorschläge zur Unternehmensbesteuerung in der EU, IWB 2016 S. 200; Eilers/Oppel, BEPS erreicht die EU: Das Anti Tax Avoidance Package der EU-Kommission, IStR 2016 S. 312, auch mit einem Vergleich zum aktuell bestehenden deutschen Recht.
[4] Vgl. Bärsch/Engelen/Färber, Die Dokumentation von Verrechnungspreisen und das Country-per-Country Reporting, DB 2016 S. 972.
[5] Vgl. auch Kahlenberg/Oppel, Anti-BEPS-Richtlinie um Regelungen zur Neutralisierung von hybriden Gestaltungen mit Drittstaaten, IStR 2017, S. 201.
[6] Auch Schnitger, Weitere Maßnahmen zur BEPS-Gesetzgebung in Deutschland, IStR 2017, S. 214.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge