Durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderung der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016[1] wurden verschiedene Bestimmungen der AO geändert bzw. neu in das Gesetz eingefügt. Von den relevanten Neuerungen sind zu nennen:

  • Es wurden gewisse Verschärfungen der Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten nach § 90 Abs. 3 AO bei Verrechnungspreisen zwischen "verbundenen Unternehmen" im internationalen Kontext vorgenommen. Die Grundzüge der Regelung sind allerdings unverändert. Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen i. S. des § 1 Abs. 4 AStG Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Ergänzend sind nunmehr allerdings bei multinationalen Unternehmen mit einem Vorjahres-Umsatz von über 100 Mio. EUR auch Ausführungen zu den weltweiten Aktivitäten der Gruppe zu machen.
  • Neu eingefügt wurde § 138 a AO, der einen länderbezogenen Bericht multinationaler Unternehmensgruppen zum Gegenstand hat.[2] Ein Unternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland (inländisches Unternehmen), das einen Konzernabschluss aufstellt oder nach anderen Regelungen als den Steuergesetzen aufzustellen hat (inländische Konzernobergesellschaft), hat nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres für dieses Wirtschaftsjahr einen länderbezogenen Bericht dieses Konzerns zu erstellen und dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln, wenn der Konzernabschluss mindestens ein Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland (ausländisches Unternehmen) oder eine ausländische Betriebsstätte umfasst und die im Konzernabschluss ausgewiesenen, konsolidierten Umsatzerlöse im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mindestens 750 Mio. EUR betragen. Welche Angaben im länderbezogenen Bericht zu machen sind, ist im Einzelnen in § 138 a Abs. 2 AO definiert. Weiter müssen inländische Unternehmen angeben, ob sie zur Abgabe eines Berichts nach § 138 a AO verpflichtet sind. Ist dies der Fall, hat die Übermittlung des Berichts binnen eines Jahres zu erfolgen.[3] Eine weitere Verschärfung der Berichtspflichten im Rahmen des Reportings steht nach den Vorstellungen der EU an. Insbesondere soll nach deren Plänen eine Veröffentlichung der eingereichten Berichte erfolgen. Ein Verstoß gegen § 138 a AO stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 379 Abs. 2 Nr. 1c AO i. V. m. § 379 Abs. 4 AO dar. Die Geldbuße beträgt bis 10.000 EUR.[4]
  • Durch eine Änderung des EU-Amtshilfegesetzes wurde ein automatischer Informationsaustausch in der EU über grenzüberschreitende Verrechnungspreise sowie Vorabverständigungen eingeführt. Länderbezogene Berichte aufgrund des Country-per-Country Reportings werden ausgetauscht.[5]
[1] BGBl 2016 I S. 3000.
[3] Zu Einzelheiten zur länderbezogenen Berichterstattung, dem sog. Country-per-Country-Reporting, s. Umsetzung von BEPS in Deutschland – Gesetzgebung (BEPS I-Gesetz) und Entwicklungen in der Abkommenspolitik.
[4] Kämper, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 138 AO Rz. 71.
[5] Zur Weitergabe der Informationen siehe auch Ditz/Heider, Austausch des Country-by-Country Reporting – Gemeinsame Erklärung Deutschland USA gemäß BMF v. 16.8.2018, ISR 2018, S. 399.

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