§ 138 Abs. 2 AO normiert verschiedene Meldepflichten eines inländischen Steuerpflichtigen, der Aktivitäten im Ausland entfaltet. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine natürliche Person oder eine juristische Person[1] oder Personengesellschaften handelt.[2] Ziel der Regelung ist primär das Sammeln von Daten zum Zwecke des Gesetzesvollzugs, denn nach der Ansicht des Gesetzgebers erfordert die Anwendung des AStG die Kenntnis der Verwaltung von einem Engagement im Ausland.[3]

In § 138 Abs. 2 AO sind drei Sachverhalte aufgeführt, bei deren Vorliegen eine Meldung erfolgen muss. Gemeinsam ist den meldepflichtigen Vorgängen der Bezug zum Ausland. Sie sind abschließend, eine analoge Anwendung auf andere Sachverhalte kommt nicht in Betracht. Diese drei Sachverhalte sind:

  • Nach § 138 Abs. 2 Nr. 1 AO besteht eine Anzeigepflicht bei Gründung und Erwerb eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Ausland.[4] Hierunter ist nach allgemeiner Auffassung auch die Verlagerung eines solchen Betriebs oder einer Betriebsstätte vom Inland in das Ausland zu verstehen[5], aber auch etwa die Verlagerung eines Betriebs oder eine Betriebsstätte von einem Ausland in einen anderen ausländischen Staat.[6] Die Größe des Betriebs oder der Betriebsstätte spielt keine Rolle.
  • § 138 Abs. 2 Nr. 2 AO bestimmt eine Meldepflicht für die Beteiligung eines Steuerinländers an einer ausländischen Personengesellschaft. Hierbei gibt es keine Mindestbeteiligungsquote. Damit ist jede Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft anzeigepflichtig.
  • § 138 Abs. 2 Nr. 3 AO[7] normiert eine dritte Meldepflicht beim Erwerb von Anteilen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i. S. v. § 2 Nr. 1 KStG durch einen Steuerinländer. Zu melden sind dabei unter gewissen Voraussetzungen alle direkten und mittelbaren Beteiligungen an allen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben.[8]
[2] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 138 AO Rz. 6.
[3] Vgl. Kämper, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 138 AO Rz. 15; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 138 AO Rz. 5.
[5] Vgl. Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 138 AO Rz. 5.
[7] S. hierzu Zechner, Die Meldepflicht des § 138 Abs. 2 Nr. 3 AO bei Beteiligungserwerb – Praktische Auswirkungen für Portfolioinvestoren, DStR 2002 S. 2010; die letzte Änderung der Bestimmung ist durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz erfolgt, siehe auch Kämper, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 138 AO Rz. 19. Nunmehr werden mittelbare und direkte Beteiligungen gleich behandelt; die Meldung darf jetzt zudem mit der Steuererklärung erfolgen.
[8] Schallmoser, in HHSp, AO und FGO, § 138 AO Rz. 23.

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