Der Verspätungszuschlag wird nicht gegen den Steuerpflichtigen festgesetzt, sondern gegenüber demjenigen, der zur Abgabe der betreffenden Steuererklärung verpflichtet war, seiner Erklärungspflicht aber nicht nachgekommen ist.

Steuerpflichtiger und Erklärungspflichtiger sind nicht immer identisch. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung den gesetzlichen Vertreter betrifft.

 
Praxis-Beispiel

Bei Kapital- und Personengesellschaften ist der gesetzliche Vertreter der Betroffene

Bei Kapitalgesellschaften, z. B. bei GmbHs, haben die gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer) deren steuerliche Pflichten zu erfüllen.[1] Diese sind zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und der betreffenden Lohnsteueranmeldungen verpflichtet. Dennoch wird der Verspätungszuschlag i. d. R. gegenüber der Kapitalgesellschaft und nicht gegenüber den Geschäftsführern festgesetzt.

Bei Erklärungen zu gesonderten und einheitlichen Feststellungen sind die richtigen Adressaten eines Verspätungszuschlags die erklärungspflichtigen Personen, nicht die Gesellschaft oder Gemeinschaft.[2]

Gleiche Grundsätze wie bei Kapitalgesellschaften gelten bei als solche steuerpflichtigen Personengesellschaften. Die für sie handelnden Personen (Geschäftsführer) haben zwar die Steuererklärungen zu fertigen und abzugeben, der Verspätungszuschlag wird aber grundsätzlich gegenüber der Personengesellschaft festgesetzt.

Besonderheit: Zusammen veranlagte Ehegatten

Werden Ehegatten zusammen veranlagt, kann das Finanzamt gegen beide Ehegatten Verspätungszuschläge festsetzen. Das gilt nach Auffassung des BFH selbst dann, wenn ein Ehegatte in dem betreffenden Veranlagungszeitraum keine Einkünfte erzielt hat.[3]

[3] BFH, Urteil v. 27.5.2009, 10 R 45/08.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge