Nach dem Urteil des BFH vom 24.4.2014 sind Säumniszuschläge in vollem Umfang zu erlassen, wenn

  • eine rechtswidrige Steuerfestsetzung aufgehoben wird und
  • der Steuerpflichtige zuvor alles getan hat, um die Aussetzung der Vollziehung zu erreichen und diese abgelehnt worden ist.[1]

Im entschiedenen Fall setzte das Finanzamt Umsatzsteuer und Säumniszuschläge fest. Einen gegen die Steuerfestsetzung gerichteten Aussetzungsantrag lehnte das Finanzamt ab. Im Klageverfahren verpflichtete das Finanzgericht das Finanzamt zum vollständigen Erlass der Säumniszuschläge.

Zwar seien die Säumniszuschläge aufgrund der formellen Steuerfestsetzung durch das Finanzamt unabhängig von ihrer späteren Aufhebung entstanden, da die Aussetzungsanträge erfolglos geblieben waren. Die verwirkten Säumniszuschläge seien jedoch wegen sachlicher Unbilligkeit nach § 227 AO vollständig zu erlassen. Die Klägerin habe aufgrund ihrer Aussetzungsanträge alles Mögliche getan, um das Entstehen von Säumniszuschlägen zu verhindern. Die Ablehnung dieser Anträge könne der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen. In einem solchen Fall sei das Ermessen des Finanzamts auf einen vollständigen Erlass der Säumniszuschläge reduziert.

Hiergegen legt das Finanzamt Revision ein. Doch der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts. Werde dem Steuerpflichtigen die gebotene Aussetzung der Vollziehung zu Unrecht versagt, sei er im Billigkeitsverfahren so zu stellen, als hätte er den gebotenen einstweiligen Rechtsschutz erlangt, so dass er keinerlei Säumniszuschläge zu zahlen habe.

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