Zahlt der Steuerpflichtige fällige Steuern zu spät, setzt das Finanzamt Säumniszuschläge fest.[1] Das gilt auch, wenn betriebliche Steuern zu spät entrichtet werden.

 
Praxis-Beispiel

Es wurde vergessen, die Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben

Unternehmer Hans Groß hat vergessen, seine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben und die Umsatzsteuervorauszahlungen zu entrichten. Das Finanzamt setzt eine Zahlungsaufforderung über Säumniszuschläge i. H. v. 500 EUR fest.

Buchungsvorschlag:

 

Konto

SKR 03/04 Soll
Kontenbezeichnung Betrag

Konto

SKR 03/04 Haben
Kontenbezeichnung Betrag
2103/7303 Steuerlich abzugsfähige andere Nebenleistungen zu Steuern 500 1200/1800 Bank 500

5.2.1 Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes

Säumniszuschläge sind zusätzliche Abgaben, die bei verspäteter Zahlung einer Gebühr, eines Beitrags oder einer Steuer fällig werden. Bei Gebühren sehen die unterschiedlichen Verwaltungsverfahrensgesetze häufig die Möglichkeit vor, im Rahmen von Billigkeitsregelungen von der Einziehung abzusehen.

Anders bei Steuern und Beiträgen. Hier entstehen die Säumniszuschläge kraft Gesetzes. Mit anderen Worten: Bei Steuern und Beiträgen hat die Behörde kein Ermessen. Sie muss bei verspäteter Zahlung Säumniszuschläge festsetzen.

Die Höhe des Säumniszuschlags beträgt für jeden Monat 1 % des rückständigen Steuerbetrags.

Dem BFH liegt aktuell eine Beschwerde zur Entscheidung vor (Aktenzeichen beim BFH noch nicht bekannt), in der der BFH zu entscheiden hat, ob die gesetzlich festgelegte Höhe der Säumniszuschläge verfassungsgemäß oder verfassungswidrig sind.

In diesem Fall hatte das FG Münster vorinstanzlich zu entscheiden, ob die entstandenen Säumniszuschläge, die aufgrund der zu spät entrichteten Grunderwerbsteuer von der Antragstellerin rechtmäßig sind. Die Antragstellerin wandte sich nach einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in Höhe der Säumniszuschläge an das FG Münster und machte geltend, dass die Höhe der Säumniszuschläge im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8.7.2019 über die Zinshöhe ebenso verfassungswidrig sei.[1]

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass hinsichtlich der Höhe der Säumniszuschläge keine verfassungsrechtlichen Zweifel bestünden. Es erklärte weiterhin, dass Säumniszuschläge als Druckmittel wirken und der Abgeltung von Verwaltungsaufwand durch verspätete Zahlungen dienen sollen. Außerdem stellen sie eine Gegenleistung für die Hinauszögerung der Bezahlung der Steuern dar. Weshalb jedoch noch kein fester Zinsanteil angenommen werden kann.

Das Finanzgericht Münster sah ernste Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge von 1 %. Die Entscheidung des BFH hierzu steht noch aus.

[1] FG Münster, Beschluss v. 16.12.2021, 12 V 2684/21

5.2.2 Säumniszuschläge entstehen bei verspäteter Zahlung von Steuern und Haftungsschulden

Nur wenn fällige Steuern nicht gezahlt werden, entstehen Säumniszuschläge. Demgegenüber braucht man nicht mit Säumniszuschlägen zu rechnen, wenn steuerliche Nebenleistungen nicht erfüllt werden. Werden etwa verspätet Zinsen oder Verspätungszuschläge gezahlt, löst dieses Versäumnis keine Säumniszuschläge aus. Auch gibt es keine Säumniszuschläge auf Säumniszuschläge.

 
Hinweis

Keine Bezahlung der Haftungsschuld

Beachten Sie, dass Säumniszuschläge auch entstehen, wenn Sie eine Haftungsschuld nicht bezahlen.

5.2.3 Säumniszuschläge sind verschuldensunabhängig

Säumniszuschläge setzen kein Verschulden des Steuerpflichtigen voraus. Die Rechtsfolgen, z. B. des § 240 AO, treten automatisch ein, wenn die Steuer nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet ist. Das Finanzamt hat hier keinen Ermessensspielraum.

Allerdings kommt ein Ermessensspielraum dann wieder in Betracht, wenn der Steuerpflichtige den Erlass von Säumniszuschlägen beantragt.

5.2.4 Die Säumnis entsteht nicht vor Festsetzung oder Anmeldung

Einen Säumniszuschlag braucht man nicht zu befürchten, wenn entweder keine Steuerschuld festgesetzt wurde oder noch keine Steuer angemeldet wurde.

Wenn z. B. die monatliche Umsatzsteuervoranmeldung nicht bis zum 10. des Folgemonats abgegeben wurde, entsteht kein Säumniszuschlag. Denn es ist dann weder eine Steuer festgesetzt, noch wurde eine Steuer angemeldet.

Erst wenn die Umsatzsteuer nachgemeldet wird oder das Finanzamt die Umsatzsteuer festgesetzt hat, entstehen in einem derartigen Fall Säumniszuschläge. Und zwar entstehen bei einer Umsatzsteuernachmeldung die Säumniszuschläge im Falle einer Steuerfestsetzung mit Ablauf des angegebenen Fälligkeitszeitpunkts. Entsprechendes gilt bei der Nachmeldung von Lohnsteuern.

5.2.5 Keine Entstehung von Säumniszuschlägen zwischen anfechtbarer Zahlung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Das Finanzamt kann keine Säumniszuschläge auf infolge erfolgreicher Insolvenzanfechtung wieder aufgelebte Steuerforderungen festsetzen. Das hat der BFH mit Urteil vom 22.11.2017 entschieden.[1] Nach Auffassung des BFH ist Voraussetzung für die Entstehung der Säumniszuschläge allein die Säumnis. Diese entfalle jedoch mit Entrichtung der Hauptforderung. Die Rückgewähr infolge der Anfechtung führe zwar zu einem Wiederaufleben der Hauptforderung, aber nicht zu einem Wiederaufleben der Säumnis für einen Zeitraum, in dem die Hauptforderung tatsächlich ausgeglichen war.

 
Praxis-Tipp

Stundung schiebt die Fälligkeit hinaus

Stundet das Finanzamt den Steueranspruch, wird damit die Fäll...

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