Rz. 160

vorläufig frei

 

Rz. 161

vorläufig frei

4.4.1.1 Hauptbestandteile des Ertragsteueraufwands

 

Rz. 162

Nach IAS 12.79 sind die Hauptbestandteile des Steueraufwands und Steuerertrags getrennt anzugeben. IAS 12.80 enthält eine beispielhafte, jedoch nicht abschließende Aufzählung der Komponenten des Steueraufwands und Steuerertrags. Auf einer Gliederungsebene lassen sich die Ertragsteuern der Art nach in die tatsächlichen und die latenten Ertragsteuern, letztere untergliedert nach Verlustvorträgen und temporären Differenzen, unterscheiden. Die Aufteilung des Ertragsteueraufwands bzw. -ertrags in die Zugehörigkeit bzw. Zuordenbarkeit zu bestimmten Sachverhaltsgruppen dient dem Zweck, eine Ergebnisanalyse auf Basis von Zwischenergebnissen nach Steuern durchführen zu können.

 
  tatsächliche Ertragsteuern latente Ertragsteuern
    temporäre Differenzen Verlustvorträge
periodenbezogen × × ×
periodenfremd × × ×
(laufendes) Ergebnis aus aufgegebenen Geschäftsbereichen × × ×
Ergebnis aus der Bewertung nach IFRS 5.15 und der Veräußerung von dem aufgegebenen Geschäftsbereich zuzuordnenden Vermögenswerte und Schulden × × ×
Ergebnis aus der (prospektiven) Änderung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden × × ×
Ergebnis aus der (prospektiven) Korrektur wesentlicher Fehler × × ×

Tab. 6: Kategorien des Steueraufwands und -ertrags nach IAS 12[1]

 

Rz. 163

Da für die einzelnen Kategorien der latenten Steueraufwendungen und -erträge noch die Ergebniseffekte nach Ursachen offenzulegen sind (vgl. IAS 12.80 c – g), resultiert für die innerhalb der Tabelle 6 dargestellten aktiven und passiven latenten Steuern eine Zerlegung in die Ergebniseffekte, welche als Hauptbestandteile des Steueraufwands bzw. -ertrags im Sinn des IAS 12.79 und 12.80 bezeichnet werden.

 
Aktive latente Steuern (einschließlich Verlustvorträgen) Passive latente Steuern
Veränderung der aktiven/passiven latenten Steuern aufgrund der Entstehung/Auflösung temporärer Differenzen sowie Verlustvorträge (IAS 12.80 c)
Veränderung der aktiven/passiven latenten Steuern aufgrund der Änderung von Steuersätzen und Steuervorschriften (IAS 12.80 d)
Wertminderung (IAS 12.80 g)  
Wertaufholung (IAS 12.80 g)  
Nutzung bislang nicht angesetzter aktiver latenter Steuern (IAS 12.80 e und f)  

Tab. 7: Aufspaltung der Ergebniseffekte der Ertragsteuern nach Ursachen gem. IAS 12[2]

[1] Quelle: Kirsch, Einführung in die internationale Rechnungslegung nach IFRS, 13. Aufl. 2021, S. 519.
[2] Quelle: Kirsch, Einführung in die internationale Rechnungslegung nach IFRS, 13. Aufl. 2021, S. 520.

4.4.1.2 Steuerliche Überleitungsrechnung (Tax Reconciliation)

 

Rz. 164

Ausgangspunkt der Tax Reconciliation (steuerliche Überleitungsrechnung) ist, dass der im Einzel- bzw. Konzernabschluss ausgewiesene Steueraufwand/-ertrag nicht oder nur unzureichend mit dem ausgewiesenen Ergebnis vor Steuern korrespondiert.[1] Daher fordert IAS 12.81 c, die Abweichungen zwischen dem ausgewiesenen Steueraufwand/ -ertrag und dem auf Basis des ausgewiesenen Ergebnisses vor Steuern erwarteten Steueraufwand/-ertrag in Form einer Überleitungsrechnung offenzulegen. Die Überleitungsposten enthalten dabei die Gründe bzw. Ursachen, warum der ausgewiesene Steueraufwand bzw. -ertrag nicht mit dem erwarteten Steueraufwand übereinstimmt. Die Überleitungsrechnung kann entweder die Steuersätze (Überleitung zwischen dem effektiven Steuersatz und dem erwarteten Steuersatz) oder den absoluten Steueraufwand überleiten. Die steuerliche Überleitungsrechnung nach IAS 12 ist je nach dem Umfang der berichtenden Einheit entweder für den Einzel- oder Konzernabschluss durchzuführen. Hinsichtlich des erwarteten Steuersatzes schreibt IAS 12.85 keine bestimmte Methode vor. Es ist vielmehr derjenige Steuersatz anzuwenden, der für die Informationsinteressen der Abschlussadressaten am geeignetsten ist.

 

Rz. 165

Im Einzelabschluss wird für den erwarteten Steuersatz der Ertragsteuersatz des Sitzlandes der Einzelgesellschaft regelmäßig gewählt.

 

Rz. 166

Die Ableitung einer Mustergliederung für die steuerliche Überleitungsrechnung hat sich an sämtlichen möglichen Abweichungen zwischen dem theoretisch zu erwartenden Steueraufwand bzw. -ertrag, der sich als Produkt aus dem IFRS-Ergebnis vor Steuern und dem erwarteten Ertragsteuersatz errechnet, und dem in der GuV-Rechnung ausgewiesenen Steueraufwand bzw. -ertrag zu orientieren. Die Unterschiede können bei Einzelgesellschaften auf nachstehende Ursachen zurückzuführen sein:

  • permanente Differenzen zwischen IFRS-Ergebnis und zu versteuerndem Einkommen;
  • temporäre Differenzen ohne Abgrenzung latenter Steuern kraft spezieller IFRS-Regelungen;
  • aktive temporäre Differenzen, welche aufgrund fehlender Ansatzvoraussetzungen nicht oder nicht in voller Höhe angesetzt werden;
  • periodenfremde nicht abgrenzbare bzw. abgegrenzte Effekte.
 

Rz. 167

Sämtliche permanenten Unterschiede zwischen der Gewinnermittlung nach IFRS und dem zu versteuernden Einkommen sind Bestandteile der Überleitung, da diese Sachverhalte infolge ihres dauerhaft unterschiedlichen Charakters sich entweder ausschließlich auf das IFRS-Ergebnis oder das zu versteuernde Einkommen aus...

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