Rz. 142

Im Vergleich zur Bewertung der latenten Steuern nach § 274 HGB ergeben sich für die Bewertung nach IAS 12.47 ff. keine grundsätzlichen Besonderheiten (Rz. 72 und Rz. 73); allerdings dominiert die Einzeldifferenzenbetrachtung.[1]

Sofern in Abhängigkeit der Art der Realisierung von Differenzen unterschiedliche Steuersätze zur Anwendung kommen (bspw. ein ermäßigter im Rahmen einer Geschäftsaufgabe oder Betriebsveräußerung sowie ein normaler Steuersatz in den übrigen Fällen), so ist derjenige Steuersatz zur Bewertung anzuwenden, welcher der beabsichtigten Realisierung der Differenzen entspricht.[2] Da aktive latente Steuern in der IFRS-Rechnungslegung einen Vermögenswert und keinen Sonderposten eigener Art[3] darstellen, sind auch die für andere Vermögenswerte anzuwendenden Regeln des Asset Impairments auf diesen Vermögenswert grundsätzlich anzuwenden. Danach ist der Bilanzbuchwert eines latenten Steueranspruchs zu jedem Bilanzstichtag hinsichtlich seiner Werthaltigkeit zu überprüfen. Sofern es nicht mehr wahrscheinlich ist, dass ausreichendes zu versteuerndes Einkommen künftig zur Verfügung stehen wird, gegen das der latente Steueranspruch vollständig oder teilweise verrechnet werden kann, ist eine Wertberichtigung auf den latenten Steueranspruch zu bilden. Falls an den darauf folgenden Bilanzstichtagen die Wahrscheinlichkeit, dass ausreichend zu versteuerndes Einkommen zur Verfügung steht, bejaht wird, kommt es zu einer entsprechenden Wertaufholung (IAS 12.56).

[2] Vgl. IAS 12.51 ff. sowie zu einem Beispiel Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS Kommentar, 21. Aufl. 2023, § 26 Rz. 218.
[3] Vgl. BT-Drucks. 16/10067 S. 68.

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