Rz. 113

Die Bilanzvermerke nach § 251 HGB sollen auf Haftungsverhältnisse aufmerksam machen, die das normale Unternehmensrisiko übersteigen, aber noch nicht so konkret sind, dass für das Unternehmen eine Schuld vorliegt.[1] (Ergänzend haben mittelgroße und große Kapitalgesellschaften[2] gem. § 285 Nr. 27 HGB für die Haftungsverhältnisse im Anhang die Gründe der Einschätzung des Risikos der Inanspruchnahme anzugeben.)

Soweit Haftungsverhältnisse für einen Geschäftsbetrieb selbstverständlich oder zumindest branchenüblich sind, dass jedermann betriebs- oder branchenüblich damit rechnen muss, sind sie nicht angabepflichtig. Zu dieser Kategorie von Haftungsverhältnissen zählen auch die allgemeinen, auf gesetzlicher Grundlage beruhenden steuerlichen Haftungsverhältnisse, wie insb. solche aus Lohnsteuerhaftung; sie sind damit nicht angabepflichtig.[3]

Besteht hingegen die Gefahr einer konkreten Inanspruchnahme des Unternehmens als Haftungsschuldner, so ist ein Rückstellungstatbestand gegeben und dieser als solcher auszuweisen (Rz. 106).

[1] Vgl. Winnefeld, Bilanzhandbuch, 5. Aufl. 2015, Kap. D Rz. 2116.
[2] Kleine Kapitalgesellschaften (einschl. kleine Kapitalgesellschaften & Co) sind gem. § 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB von dieser Angabepflicht befreit.
[3] Vgl. Grottel/Haußer, in Grottel u. a., Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 251 HGB Rz. 17; Winnefeld, Bilanzhandbuch, 5. Aufl. 2015, Kap. D Rz. 2122; a. A. Marx, Steuern in der externen Rechnungslegung, 1998, S. 235 f.

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