Rz. 83

Trotz der handelsrechtlichen Fiktion der Einheitstheorie bleiben steuerlich die einzelnen konzernzugehörigen Unternehmen die relevanten Steuersubjekte. Somit ändert sich hinsichtlich der tatsächlichen Ertragsteueraufwendungen nichts beim Übergang vom Einzel- zum Konzernabschluss.[1]

 

Rz. 84

Unterschiede ergeben sich lediglich bei der Abgrenzung latenter Steuern im Konzernabschluss. Für die Abgrenzung latenter Steuern im Konzernabschluss ist zu beachten, dass unter die Vorschriften des § 306 HGB nur die latente Steuerabgrenzung auf Konsolidierungsvorgänge einschließlich der Einbeziehung von Joint Ventures und assoziierten Unternehmen[2] fällt. Demgegenüber kommt bei Steuerabgrenzungen auf Anpassungen zur Angleichung der Handelsbilanzbuchwerte zwecks Umsetzung konzerneinheitlicher Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (§ 308 Abs. 1 HGB) sowie bei Ergebnisunterschieden durch Währungsumrechnung das Steuerabgrenzungskonzept des § 274 HGB (Rz. 68 ff.) zur Anwendung.[3]

 

Rz. 85

Latente Steuern können in einem HGB-Konzernabschluss insbesondere aus folgenden Konsolidierungsvorgängen resultieren:

  • Kapitalkonsolidierung,
  • Zwischenergebniskonsolidierung,
  • erfolgswirksame Schuldenkonsolidierung.

Aufgrund des temporären Abgrenzungskonzepts in der handelsrechtlichen Rechnungslegung ist auch die Abgrenzung latenter Steuern auf die im Rahmen der erfolgsunwirksamen Erst-Kapitalkonsolidierung aufgedeckten stillen Reserven und Lasten zwingend vorzunehmen.[4] Explizit ausgenommen von der latenten Steuerabgrenzung sind nach § 306 Satz 3 HGB Differenzen aus dem erstmaligen Ansatz eines nach § 301 Abs. 3 HGB verbleibenden Unterschiedsbetrags (Geschäfts- oder Firmenwert bzw. negativer Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung); der Verzicht auf die Abgrenzung latenter Steuern auf diese nach Aufdeckung stiller Reserven und Lasten verbleibenden Unterschiedsbeträge ist verständlich[5], da eine formale Abgrenzung latenter Steuern auf diese verbleibenden Unterschiedsbeträge dieselben zusätzlich um die Höhe der hierauf abgegrenzten latenten Steuern weiter aufblähen würde.[6]

Daneben enthält das auch im Konzernabschluss geltende temporäre Abgrenzungskonzept in § 306 Satz 4 HGB eine weitere Ausnahme. Danach dürfen keine latenten Steuern auf Differenzen zwischen dem steuerlichen Wertansatz einer Beteiligung an einem Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen oder einem Gemeinschaftsunternehmen und dem handelsrechtlichen Wertansatz des im Konzernabschluss angesetzten Nettovermögens abgegrenzt werden.[7]

 

Rz. 86

Hinsichtlich des Ausweises der Ertragsteueraufwendungen sowie der bilanziellen Steuerposten gelten über § 298 Abs. 1 HGB die Vorschriften, die für große Kapitalgesellschaften im Jahresabschluss anzuwenden sind (Rz. 56 f.). Darüber hinaus können auch die in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften & Co geführten Mutterunternehmen auch die Belastung mit fiktiver Körperschaftsteuer nach dem Konzernjahresergebnis zeigen (Rz. 58).[8]

[1] Vgl. Coenenberg/Haller/Schultze, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 26. Aufl. 2021, S. 800.
[3] Vgl. Coenenberg/Haller/Schultze, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 26. Aufl. 2021, S. 801 f.
[4] Vgl. § 306 Satz 1 HGB sowie Grottel/Larenz, in Grottel u. a., Beck'scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2022, § 306 HGB Rz. 17.
[5] Allerdings ist dieses Latenzierungsverbot aus "Share Deals" inkonsistent zu den im Rahmen des Jahresabschlusses entstehenden Geschäfts- oder Firmenwerten aus "Asset Deals". Vgl. hierzu Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 14. Aufl. 2022, § 306 HGB Rz. 37.
[6] Vgl. Coenenberg/Haller/Schultze, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 26. Aufl. 2021, S. 808 f.
[7] Vgl. zum Pendant in der IFRS-Rechnungslegung Rz. 139.

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