3.3.2.1 Effektive Steuern vom Einkommen und vom Ertrag

 

Rz. 61

Für Kapitalgesellschaften (Rz. 56a)[1] ist die GuV-Gliederung des § 275 HGB grundsätzlich (vgl. auch § 276 HGB) verbindlich. Zu den unter Position Nr. 14 GKV bzw. Nr. 13 UKV auszuweisenden Steuern vom Einkommen und vom Ertrag gehören nur solche, die auf das gesamte Ergebnis des Unternehmens entfallen. Hierzu zählen derzeit bei Kapitalgesellschaften:

  • Steuern vom Einkommen: Körperschaftsteuer (KSt) einschließlich aller Arten von Ergänzungsabgaben (z. B. Solidaritätszuschlag: SolZ),
  • Steuern vom Ertrag: Gewerbesteuer (GewSt) sowie
  • ausländische Steuern, die materiell-inhaltlich Steuern vom Einkommen und vom Ertrag darstellen.[2]

Der Spezialpostenausweis des § 275 Abs. 2 Nr. 14 HGB bzw. § 275 Abs. 3 Nr. 13 HGB geht anderen möglichen Ausweisalternativen vor. Seit Erstanwendung des BilRUG und der hiermit verbundenen Abschaffung des Ausweises eines außerordentlichen Ergebnisses in der GuV-Rechnung, stellt sich auch nicht mehr die Frage, ob ggf. Ertragsteuern die Charakteristika für außerordentliche Aufwendungen und Erträge erfüllen. Allerdings ist im Einzelfall zu prüfen, ob Steuerpositionen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung sind, sodass diese eine entsprechende Angabepflicht im Anhang auslösen.[3] Darüber hinaus haben zumindest große Kapitalgesellschaften bei größeren periodenfremden Beträgen, z. B. aufgrund von Betriebsprüfungen, nach § 285 Nr. 32 HGB entsprechende Erläuterungen im Anhang aufzunehmen.[4] Hier kann es bei großen Kapitalgesellschaften regelmäßig zu einer Überschneidung der Angabepflichten kommen, ohne dass dies – ohne freiwillige zusätzliche Angaben – für den Abschlussleser immer klar erkennbar ist (aufgrund des Fehlens von Davon-Angaben).

 

Rz. 61a

Kleinstkapitalgesellschaften i. S. d. § 267a Abs. 1 HGB, welche nicht den beizulegenden Zeitwert als Bewertungsmaßstab (vgl. § 253 Abs. 1 Satz 5 HGB) verwenden, dürfen die GuV-Rechnung nach § 275 Abs. 2 bzw. Abs. 3 HGB oder nach § 275 Abs. 5 HGB aufstellen; bei Anwendung des GuV-Gliederungsschemas nach § 275 Abs. 5 HGB haben diese Kleinstkapitalgesellschaften die "Steuern vom Einkommen und vom Ertrag" unter dem GuV-Posten "Steuern" ausweisen.[5] Ebenfalls unterbleiben die Anhangangaben nach § 285 Nr. 31 HGB in Ermangelung der Verpflichtung zur Aufstellung eines Anhangs bei diesen Gesellschaften;[6]auch eine Angabe unter der Bilanz kommt regelmäßig[7] nicht in Betracht.

 

Rz. 62

Unter den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag sind neben den Aufwendungen des Geschäftsjahres jeweils auch alle Nachzahlungen und Veränderungen von Steuerrückstellungen zu saldieren; ebenso sind zulasten der Körperschaft einbehaltene Kapitalertragsteuern aus Dividendenerträgen bei der Berechnung des Körperschaftsteueraufwands entsprechend zu berücksichtigen.

Gemäß dem Grundsatz der periodengerechten Gewinnermittlung (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB) sind unabhängig vom Zahlungszeitpunkt die auf das Jahresergebnis entfallenden Steuern vom Einkommen und vom Ertrag zu berechnen und unter dem Posten Nr. 14 GKV/13 UKV auszuweisen.

 

Rz. 63

Für die Ermittlung der effektiven Steuern vom Einkommen und vom Ertrag einer Periode sind Körperschaftsteueraufwand und Gewerbesteueraufwand unabhängig voneinander[8] zu kalkulieren. Basis zur Ableitung des Gewerbeertrags bei Körperschaften bildet der nach den Vorschriften des KStG ermittelte Gewinn vor Steuern.[9]

Im Gegensatz zu der Ermittlung des Gewerbesteueraufwands bei Einzelunternehmen und Personenhandelsgesellschaften wird den Körperschaften kein Freibetrag gewährt. Durch Verrechnung des Gewerbesteueraufwands mit den Gewerbesteuervorauszahlungen leitet man die Höhe der Gewerbesteuerrückstellung bzw. die Höhe der Gewerbesteuer-Erstattungsforderung ab.[10]

 

Rz. 64

Der Körperschaftsteueraufwand ermittelt sich als Produkt aus dem zu versteuernden Einkommen (Rz. 6) und der Tarifbelastung (derzeit 15 %).[11]

 

Rz. 65

vorläufig frei

 

Rz. 66

Der Solidaritätszuschlag in Höhe von derzeit 5,5 % wird als Ergänzungsabgabe auf die Körperschaftsteuer verrechnet.

 

Rz. 67

Durch Verrechnung des Körperschaftsteueraufwands mit den Körperschaftsteuervorauszahlungen und den Abzugsteuern, die zu Lasten der Gesellschaft einbehalten wurden (insbesondere Kapitalertragsteuer), leitet man die Höhe der Körperschaftsteuerschuld (bzw. die Höhe der Körperschaftsteuer-Erstattungsforderung) ab. Bilanziell werden Körperschaftsteuerschuld bzw. Körperschaftsteuer-Erstattungsforderung entsprechend wie eine Gewerbesteuerschuld bzw. Gewerbesteuer-Erstattungsforderung ausgewiesen (Rz. 57).

In analoger Weise errechnet sich auch die Rückstellung bzw. die Erstattungsforderung für den Solidaritätszuschlag. Anrechenbar sind die geleisteten Vorauszahlungen und die auf die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge entfallenden und einbehaltenen SolZ. Für den bilanziellen Ausweis gilt Analoges wie für die Schulden und Erstattungsforderungen aus der Gewerbesteuer oder den Ausweis der Körperschaftsteuer.

[1] Ausgenommen sind Kleinstkapitalgesellschaften i. S. d. § 267a Abs. 1 HGB, welche ...

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