Rz. 59

Für nach dem Publizitätsgesetz rechnungslegungspflichtige Unternehmen sind die Vorschriften für den Inhalt der GuV-Rechnung, ihre Gliederung und für einzelne Posten, wie sie für Kapitalgesellschaften gelten (mit Ausnahme der Gliederungserleichterungen des § 276 HGB aufgrund der Größenkriterien der publizitätspflichtigen Unternehmen), sinngemäß anzuwenden (§ 5 Abs. 1 Satz 2 PublG). Insoweit kann für den Ausweis in der Bilanz und GuV-Rechnung auf die Ausführungen unter Rz. 56 und Rz. 57 verwiesen werden.

Abweichend von den Rechnungslegungsgrundsätzen, die für Kapitalgesellschaften gelten, eröffnet das Publizitätsgesetz für den Ausweis von Steuern, welche die Personenhandelsgesellschaften und Einzelunternehmen als Steuerschuldner zu entrichten haben, die Möglichkeit, diese unter den sonstigen (betrieblichen) Aufwendungen darzustellen (§ 5 Abs. 5 Satz 2 PublG).

 

Rz. 60

Lediglich klarstellenden Charakter hat die Vorschrift des § 5 Abs. 4 PublG, wonach die auf das Privatvermögen entfallenden Aufwendungen und Erträge nicht in die GuV-Rechnung aufgenommen werden dürfen (vgl. ergänzend Rz. 31).

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