Rz. 56

Für Kapitalgesellschaften & Co ist die GuV-Gliederung des § 275 HGB bzw. des § 266 HGB grundsätzlich verbindlich.

Ausgenommen der nicht unter § 267a Abs. 3 HGB fallenden Kleinstkapitalgesellschaften (einschließlich Kleinstkapitalgesellschaften & Co[1]) i. S. d. § 267a Abs. 1 HGB, welche nicht den beizulegenden Zeitwert als Bewertungsmaßstab verwenden, müssen die übrigen Kapitalgesellschaften & Co die ertragsabhängigen Steuern unter dem dafür vorgesehenen Posten "Steuern vom Einkommen und vom Ertrag" ausweisen. In der Zusammenfassung von Aufwendungen und Erträgen aus ertragsabhängigen Steuern liegt – wie unter Rz. 53 ausgeführt – kein Verstoß gegen das Saldierungsverbot des § 246 Abs. 2 Satz 1 HGB vor. Seit Erstanwendung des BilRUG und der hiermit verbundenen Abschaffung des Ausweises eines außerordentlichen Ergebnisses in der GuV-Rechnung, stellt sich auch nicht mehr die Frage, ob ggf. Ertragsteuern die Charakteristika für außerordentliche Aufwendungen und Erträge erfüllen. Allerdings ist im Einzelfall zu prüfen, ob Steuerpositionen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung sind, sodass diese eine entsprechende Angabepflicht im Anhang auslösen.[2]

Weiterhin haben die nicht unter § 267a Abs. 1 HGB fallenden Kapitalgesellschaften & Co auch die Ausweisvorschrift des § 274 Abs. 2 Satz 3 HGB zu beachten. Demnach ist der Aufwand oder Ertrag aus der Veränderung bilanzierter latenter Steuern gesondert unter dem Posten "Steuern vom Einkommen und vom Ertrag" auszuweisen. Diese Ausweispflicht ist entweder durch einen Unterposten, eine Vorspaltenangabe oder einen Davon-Vermerk zu erfüllen[3]; eine Verlagerung der Angabe in den Anhang ist hingegen nicht zulässig.

 

Rz. 56a

Die nicht unter § 267a Abs. 3 HGB fallenden Kleinstkapitalgesellschaften & Co i. S. d. § 267a Abs. 1 HGB, welche nicht den beizulegenden Zeitwert als Bewertungsmaßstab verwenden, haben das Wahlrecht, entweder die GuV-Gliederung nach § 275 Abs. 5 HGB oder das für die übrigen Kapitalgesellschaften anzuwendende GuV-Gliederungsschema nach § 275 Abs. 2 oder Abs. 3 HGB anzuwenden. Entschließt sich die Kleinstkapitalgesellschaft & Co zur Anwendung des § 275 Abs. 5 HGB, so sind die Ertragsteuern gemeinsam mit den sonstigen Steuern unter dem Sammelposten "Steuern" (§ 275 Abs. 5 Nr. 7 HGB) auszuweisen. In Ermangelung eines Anhangs[4] bei Kleinstkapitalgesellschaften & Co entfällt grundsätzlich[5] auch die Angabe zu Betrag und Art der einzelnen Erträge und Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung, soweit die Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind.

 

Rz. 57

Eine Gewerbesteuerrückstellung (bzw. Körperschaftsteuerrückstellung bei Ausübung der Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a Abs. 1 KStG) aus noch nicht veranlagten Gewerbesteuerschulden (bzw. nicht veranlagten Körperschaftsteuerschulden) ist bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften & Co unter den Steuerrückstellungen (§ 266 Abs. 3 B Nr. 2 HGB) auszuweisen; bei kleinen Kapitalgesellschaften & Co (einschließlich Kleinstkapitalgesellschaften & Co i. S. d. § 267a Abs. 1 HGB) genügt der Ausweis allgemein unter den Rückstellungen (§ 266 Abs. 1 Satz 3 HGB). Eine Gewerbesteuerverbindlichkeit (bzw. Körperschaftsteuerverbindlichkeit bei Ausübung der Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a Abs. 1 KStG) aus rechtskräftig veranlagten Gewerbesteuern (bzw. rechtskräftig veranlagten Körperschafsteuern) ist bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften & Co unter den sonstigen Verbindlichkeiten abzubilden; sämtliche Steuerverbindlichkeiten sind als Davon-Vermerk gesondert anzugeben (§ 266 Abs. 3 C Nr. 8 HGB). Für kleine Kapitalgesellschaften & Co (einschließlich Kleinstkapitalgesellschaften & Co i. S. d. § 267a Abs. 1 HGB) genügt die Erfassung der Steuerverbindlichkeiten unter den Verbindlichkeiten; ein Davon-Vermerk für Steuerverbindlichkeiten ist nicht erforderlich.

Der Ausweis von Gewerbesteuererstattungsforderungen (bzw. Körperschaftsteuererstattungsforderungen bei Ausübung der Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a Abs. 1 KStG) erfolgt bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften & Co unter dem Posten "Sonstige Vermögensgegenstände" (§ 266 Abs. 2 B II Nr. 4 HGB); eine Davon-Angabe der Steuerforderungen analog zu den Verbindlichkeiten ist hingegen nicht vorgesehen. Bei kleinen Kapitalgesellschaften & Co werden die Gewerbesteuererstattungsforderungen (bzw. Körperschaftsteuererstattungsforderungen) unter dem Posten "Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände" erfasst. Bei Kleinstkapitalgesellschaften & Co i. S. d. § 267a Abs. 1 HGB, welche nicht den beizulegenden Zeitwert als Bewertungsmaßstab verwenden, genügt hingegen ein Ausweis der Gewerbesteuererstattungsforderungen (bzw. Körperschaftsteuererstattungsforderungen) unter dem Posten "Umlaufvermögen" (§ 266 Abs. 1 Satz 4 HGB), sofern das auch für Kleinstkapitalgesellschaften (& Co) geltende Einblicksgebot des § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB nicht im Einzelfall eine tie...

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