Rz. 44

Auf der dritten Stufe ist zu differenzieren, ob die dem Grunde nach im Jahresabschluss abzubildenden Steuern (Rz. 31) auch in zeitlicher Hinsicht in einem bestimmten Jahresabschluss zu erfassen sind. Entsprechend dem Grundsatz der periodengerechten Gewinnermittlung (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB) müssen unabhängig vom Zahlungszeitpunkt die Steuern berücksichtigt werden, die durch die in einer bestimmten Periode verwirklichten steuerlich relevanten Tatbestände entstanden sind. Dementsprechend sind in zeitlicher Hinsicht neben Voraus-, Abschluss- und Nachzahlungen auch Zuführungen zu Steuerrückstellungen und zwar jeweils bezogen auf das abgelaufene Jahr und auch auf die Vorjahre sowie die Auflösung gebildeter Steuerrückstellungen und Steuererstattungen zu erfassen.

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