3.2.1 Steuern in sachlicher Hinsicht

 

Rz. 30

Auf der ersten Stufe der Prüfung, ob eine Abbildung von Steuern im Jahresabschluss nach HGB vorzunehmen ist, muss zunächst geprüft werden, ob Steuern dem Grunde (Rz. 1) nach vorliegen (Steuern in sachlicher Hinsicht). Steuern sind hier zum einen von steuerlichen Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) sowie von Gebühren und Beiträgen abzugrenzen; das Charakteristikum der letztgenannten ist die kausale Verknüpfung mit öffentlichen Leistungen.[1] Die Abbildung steuerlicher Nebenleistungen, die von den Steuern zu trennen sind, wird ebenso wie die Behandlung von Geldbußen und Steuerstrafen in einem Exkurs unter Rz. 107 ff. behandelt.

[1] Für die weitere Analyse werden Gebühren und Beiträge nicht behandelt. Vgl. auch Marx, Steuern in der externen Rechnungslegung, 1998, S. 34 f.

3.2.2 Steuern in persönlicher Hinsicht

 

Rz. 31

Auf der zweiten Stufe der Abbildung von Steuern im Jahresabschluss ist zu prüfen, wer die Steuern schuldet bzw. für sie haftet. Nach der h. M. sind im Jahresabschluss des Unternehmens nur diejenigen Steuern abzubilden, welche das Unternehmen in persönlicher Hinsicht als Zahlungspflichtiger schuldet bzw. für welche es haftet. Hiernach sind im Jahresabschluss nur diejenigen Steuern abzubilden, welche das Unternehmen als Anspruchsgegner schuldet.[1] Daher dürfen nach der h. M. solche Steuern, die entweder der Unternehmer oder steuerlich der Mitunternehmer bzw. Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft als Privatperson schuldet oder für die sie als Privatpersonen haften, nicht im handelsrechtlichen Abschluss abgebildet werden. Dies schließt die Erfassung von Einkommensteuern und daran anknüpfenden Zusatzsteuern der Gesellschafter aus.[2]

Allerdings ist die h. M. nicht völlig unbestritten. Insbesondere aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 4 und Abs. 5 PublG kann man nicht schließen, dass diese Vorschriften die Aufnahme der auf das Handelsgeschäft entfallenden persönlichen Steuern untersagen; eher das Gegenteil lässt sich ableiten. Aus diesem Grund plädiert das WP-Handbuch dafür, auch die Passivierung der auf das Handelsgeschäft entfallenden persönlichen Steuerschulden zuzulassen; allerdings ist im Falle der Aufnahme der persönlichen Steuern des Einzelkaufmanns bzw. der Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft in die Bilanz dies durch einen Hinweis (z. B. Fußnote) kenntlich zu machen.[3]

 

Rz. 32–43

vorläufig frei

[1] Vgl. Justenhoven/Kliem/Müller, in Grottel u. a., Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 247 HGB Rz. 425; Winnefeld, Bilanzhandbuch, 5. Aufl. 2015, Kap. G Rz. 386.
[2] Vgl. Justenhoven/Kliem/Müller, in Grottel u. a., Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 247 HGB Rz. 425.
[3] Vgl. IdW, WP Handbuch, 18. Aufl. 2021, Kap. F Rz. 1588; Ischebeck/Nissen-Schmidt, in Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, 5. Aufl. 2009, § 5 PublG Rz. 20, erachten dies lediglich für die Steuerschuld des Einzelkaufmanns als zulässig; Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995-2000, § 5 PublG Rz. 62 sowie zu verschiedenen Modellen der Berücksichtigung von persönlichen Steuern Kirsch, DStZ 2006, S. 610 ff.

3.2.3 Steuern in zeitlicher Hinsicht

 

Rz. 44

Auf der dritten Stufe ist zu differenzieren, ob die dem Grunde nach im Jahresabschluss abzubildenden Steuern (Rz. 31) auch in zeitlicher Hinsicht in einem bestimmten Jahresabschluss zu erfassen sind. Entsprechend dem Grundsatz der periodengerechten Gewinnermittlung (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB) müssen unabhängig vom Zahlungszeitpunkt die Steuern berücksichtigt werden, die durch die in einer bestimmten Periode verwirklichten steuerlich relevanten Tatbestände entstanden sind. Dementsprechend sind in zeitlicher Hinsicht neben Voraus-, Abschluss- und Nachzahlungen auch Zuführungen zu Steuerrückstellungen und zwar jeweils bezogen auf das abgelaufene Jahr und auch auf die Vorjahre sowie die Auflösung gebildeter Steuerrückstellungen und Steuererstattungen zu erfassen.

3.2.4 Steuern aus Sicht des Ausweises im Jahresabschluss

 

Rz. 45

Auf der vierten Stufe ist abschließend zu klären, wo die nach Periodisierungsgrundsätzen abgegrenzten Steuern, die das Unternehmen als Zahlungspflichtiger zu entrichten hat, sowohl in der Bilanz als auch in der GuV-Rechnung auszuweisen sind. Zum einen ist hier zu unterscheiden, ob das Unternehmen die Steuern als Steuerpflichtiger schuldet oder ob es die Steuern für Dritte einbehält oder für Steuern haftet. Zum anderen sind die in den Rechnungslegungsvorschriften für bestimmte Rechtsformen und Unternehmensgrößen niedergelegten Ausweisvorschriften der zweite bestimmende Faktor.

Im Rahmen dieses Beitrags werden unter Rz. 46-103 die Abbildung der Steuern, für die das Unternehmen Steuerschuldner ist, und unter Rz. 104-106 die Abbildung der Steuern, welche das Unternehmen einbehält, abführt und für welche es haftet, behandelt.

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