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Nach der Ertragshoheit können die speziellen Verbrauch- und Aufwandsteuern eingeteilt werden:

  • auf Bundesebene: Tabaksteuer, Branntwein-[1], Schaumwein-, Zwischenerzeugnis-, Alkopop-, Energie-, Stromsteuer und Kaffeesteuer (Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG),
  • auf Landesebene: Biersteuer (Art. 106 Abs. 2 Nr. 4 GG),
  • auf kommunaler Ebene: Getränkesteuer, Vergnügungsteuer, Hundesteuer, Schankerlaubnissteuer, Jagd- und Fischereisteuer sowie die Zweitwohnungsteuer (Art. 105 Abs. 2a GG).

Entsprechend den europarechtlichen Vorgaben sind die wichtigsten Verbrauchsteuern, nämlich die Steuer auf Energieträger, Tabaksteuer und die Steuern auf alkoholische Getränke, harmonisiert worden.[2]

Steuerpflichtiger ist im Regelfall der Hersteller oder Händler, der die Waren entweder von inländischen Herstellern oder Händlern oder aus dem Ausland bezieht. Die Steuerschuld entsteht regelmäßig durch den tatsächlichen Übergang der belasteten Waren aus dem Steuerlager (Warenlager oder Produktionsbetrieb) in den freien Verkehr, durch Verbrauch belasteter Ware im Betrieb oder durch Einfuhr der belasteten Ware; dagegen sind das Verbringen in einen anderen Produktionsbetrieb und die Ausfuhr (Bestimmungslandprinzip) im Regelfall steuerfrei.[3]

Demgegenüber werden die örtlichen Aufwandsteuern als direkte Steuern bei demjenigen erhoben, der die Konsumaufwendungen verursacht.[4]

[1] Ab 1.1.2018 erfolgt eine Ablösung des BranntwMonG durch das Alkoholsteuergesetz.
[2] Vgl. Englisch, in Tipke/Lang, Steuerrecht, 24. Aufl. 2021, S. 1313 f.
[3] Vgl. Englisch, in Tipke/Lang, Steuerrecht, 24. Aufl. 2021, S. 1315.
[4] Vgl. Englisch, in Tipke/Lang, Steuerrecht, 24. Aufl. 2021, S. 1315.

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