Rz. 21

Bei der Umsatzsteuer, die ihrer Ausgestaltung nach eine Verkehrsteuer ist, weil ihr grundsätzlich alle Vorgänge des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs unterliegen, handelt es sich ihrem finanzwissenschaftlichen Charakter nach um eine allgemeine Verbrauchsteuer.

 

Rz. 22

Steuerpflichtiger der Umsatzsteuer ist der Unternehmer i. S. d. UStG. Unternehmer kann jede Person, Personenvereinigung oder Institution (rechtsformneutrale Steuer[1]) sein, wenn sie selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausübt, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird (§ 2 UStG). Ebenso wie bei der Körperschaft- und der Gewerbesteuer kennt auch das Umsatzsteuerrecht das Rechtsinstitut der Organschaft. Im Gegensatz zur ertragsteuerlichen Organschaft ist neben der finanziellen auch die wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung Voraussetzung[2], dafür braucht der Organträger kein gewerbliches Unternehmen zu sein und es muss kein Gewinnabführungsvertrag vorliegen. Die Konsequenz der umsatzsteuerlichen Organschaft ist, dass nur der Organträger Unternehmer i. S. d. UStG ist und die von der Organgesellschaft getätigten Umsätze und Bezüge von anderen Unternehmen dem Organträger zugerechnet werden; Umsätze zwischen den zum Organkreis gehörenden Unternehmen sind als Innenumsätze nicht steuerbar (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG).

 

Rz. 23

Umsatzsteuer entsteht, sofern der Unternehmer steuerbare Umsätze (§ 1 UStG) ausführt, für die keine Steuerbefreiung (§ 4 UStG) vorliegt. In einigen Fällen von steuerfreien Umsätzen hat der Unternehmer die Option, auf die vom Gesetz gewährte Umsatzsteuerfreiheit zu verzichten (§ 9 UStG). Mit der Umsatzsteuerpflicht von Umsätzen (einschließlich der optionalen Steuerpflicht) ist im Regelfall (insbesondere bei Erfüllung der formalen Voraussetzungen §§ 14 – 14c UStG) die Berechtigung zum Vorsteuerabzug (vgl. demgegenüber den Ausschluss vom Vorsteuerabzug im Falle steuerfreier Umsätze nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG[3]) verbunden.

Die endgültige Umsatzsteuer-Zahllast ergibt sich als Differenz aus der aus eigenen Umsätzen geschuldeten Umsatzsteuer und den Vorsteuerabzugsbeträgen; ergibt sich eine negative Differenz, so hat der Unternehmer eine Umsatzsteuer-Erstattungsforderung.

[1] Vgl. Rose, Unternehmenssteuerrecht. Eine Einführung, 2. Aufl. 2004, S. 49.
[2] Jedoch brauchen die Eingliederungsmerkmale nicht gleichermaßen ausgeprägt zu sein; es kommt auf das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse an. Vgl. Abschn. 2.8 Abs. 1 Sätze 2 f. UStAE.
[3] Den steuerfreien Umsätzen sind nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 UStG Umsätze im Ausland gleichgestellt, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.

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