Rz. 10

Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist nach § 2 Abs. 1 GewStG "jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird."

Ebenso wie bei der Körperschaftsteuer gibt es auch bei der Gewerbesteuer das Rechtsinstitut der Organschaft. Seit Erhebungszeitraum 2002 stimmen die Voraussetzungen für die gewerbe- und körperschaftsteuerliche Organschaft überein.[1] Rechtsfolge der gewerbesteuerlichen Organschaft ist, dass die Organgesellschaft zunächst ihren Gewerbeertrag eigenständig zu ermitteln hat und dieser anschließend dem Organträger zur Berechnung des Steuermessbetrags zugerechnet wird (R 2.3 Abs. 1 Sätze 3 f. GewStR, wegen Besonderheiten bei Hinzurechnungen vgl. auch R 7.1 Abs. 5 GewStR).

 

Rz. 11

Ausgangspunkt für die Berechnung der auf das Jahresergebnis entfallenden Gewerbesteuer ist der nach den Vorschriften des EStG (für Einzelunternehmen und Personengesellschaften) oder des KStG (für Körperschaften einschl. der nach § 1a Abs. 1 KStG zur Körperschaftsbesteuerung optierenden Personengesellschaften) ermittelte Gewinn aus dem Gewerbebetrieb (§ 7 GewStG).

 

Rz. 12

Die Hinzurechnungen und Kürzungen[2] dienen von der Konzeption her der Sicherung des Objektsteuercharakters der Gewerbesteuer (d. h. im Grundsatz ohne Berücksichtigung der Kapitalausstattung), der einmaligen (Real-)Besteuerung von Sachverhalten und der Besteuerung der im Inland erwirtschafteten Gewerbeerträge.[3]

Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurden insbesondere die Hinzurechnungen aus Schuldzinsen und Finanzierungskosten deutlich ausgeweitet. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass die bereits nach der Zinsschranke des § 4h EStG bzw. § 8a KStG i. V. m. § 4h EStG[4] nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben auch nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags abzugsfähig sind. Darüber hinaus sind für die Zwecke der Ermittlung des Gewerbeertrags neben 25 % der Entgelte für Schulden[5], Renten und dauernde Lasten sowie Gewinnanteile des stillen Gesellschafters, 5 % (d. h. 1/4 * 1/5) der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens[6], 12,5 % (d. h. 1/4 * 1/2) der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens und 6,25 % (d. h. 1/4 * 1/4) der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten, insbesondere Konzessionen und Lizenzen, die im Gewerbeertrag enthalten sind, hinzuzurechnen,[7] soweit die Summe der Zinsen und Finanzierungsanteile den Freibetrag von 200.000 EUR (geändert durch das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise, sog. Zweites Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.6.2020, mit Wirkung ab Veranlagungszeitraum 2020)[8] übersteigt.

 

Rz. 13

Aufgrund der Änderungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 ist die Gewerbesteuer (sowie die darauf entfallenden Nebenleistungen) keine abzugsfähige Betriebsausgabe;[9] damit entfällt auch die Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer von ihrer eigenen Bemessungsgrundlage.[10]

Weiterhin wurde sowohl für Personenhandelsgesellschaften und Einzelunternehmen sowie Körperschaften eine einheitliche Steuermesszahl von 3,5 % festgelegt.[11] Die einzige Tarifbesonderheit bei Personenhandelsgesellschaften und Einzelunternehmen ist der Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG in Höhe von 24.500 EUR. Der Gewerbeertrag ermittelt sich daher wie folgt:[12]

 
  Ergebnis nach den Vorschriften des EStG bzw. KStG
+ Hinzurechnungen (§ 8 GewStG)
Kürzungen (§ 9 GewStG)
Verlustabzug nach § 10a GewStG
- Abrundung auf volle 100 Euro
= Gewerbeertrag (für Kapitalgesellschaften)*
Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG
= Gewerbeertrag (für Personenhandelsgesellschaften und Einzelunternehmen)

*) Den in § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GewStG aufgeführten Unternehmen und Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird ein Freibetrag i. H. von 5.000 EUR gewährt.

Der so ermittelte Gewerbeertrag wird anschließend zur Ermittlung der Gewerbesteuer mit dem Produkt aus einheitlicher Steuermesszahl von 3,5 % und Hebesatz multipliziert. Bei einem durchschnittlichen Hebesatz von 400 % ermittelt sich daher ein Ertragsteuersatz für die Gewerbesteuer von 14 % auf den Gewerbeertrag im Sinne des GewStG.

[1] Vgl. R 2.3 Abs. 1 Satz 1 GewStR sowie hierzu Grefe, Unternehmenssteuern, 22. Aufl. 2019, S. 326.
[2] Vgl. Rose/Watrin, Die Ertragsteuern, 20. Aufl. 2013, S. 261 ff.; Hubert, Unternehmenssteuern, 5. Aufl. 2023, S. 36 ff.
[3] Vgl. Endriss/Küpper/Schönwald/Schneider, Steuerkompendium, Bd. 1, 14. Aufl. 2015, S. 424; kritisch hierzu Hey, in Tipke/Lang, Steuerrecht, 24. Aufl. 2021, S. 844 f.; Walz, in Böcking u. a., Beck'sches Handbuch der Rechnungslegung, B 338 Rz. 22, Stand: 12/2019 sowie Hubert, Unternehmenssteuern, 5. Aufl. 2023, S. 41.
[4] Vgl. Köhler, DStR 2007, S. 597 ff.; Dörfler/Vogl, BB 2007, S. 1084 ff.
[5] Vgl. zum weiten Begriffsumfang der Entgelte für Schulden H 8.1 Abs. 1 GewStH "ABC der a...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge