1.2.1 Körperschaftsteuer

 

Rz. 4

Die Körperschaftsteuer ist die Einkommensteuer der Körperschaften. Der Körperschaftsteuer unterliegen die juristischen Personen (§ 1 Abs. 1 Nrn. 1–4 KStG[1]), die nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG) sowie die Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG).

Ebenso können Personenhandelsgesellschaften und ihre Gesellschafter erstmals für die nach dem 31.12.2021 beginnenden Wirtschaftsjahre die Option ausüben wie eine Körperschaft behandelt zu werden. Sofern die OHG bzw. KG gem. § 1a Abs. 1 KStG für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen zur Körperschaftsbesteuerung optiert hat, so unterliegt sie ab dem Zeitpunkt der Ausübung der Option (nur ab Beginn eines neuen Wirtschaftsjahrs möglich) der Körperschaftsteuer.

 

Rz. 5

Der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen alle Körperschaften, die in § 1 Abs. 1 KStG aufgeführt sind und Geschäftsleitung oder Sitz im Inland haben. Die unbeschränkt steuerpflichtigen – und nicht nach § 5 KStG persönlich befreiten – Körperschaften sind mit ihrem "Welteinkommen" (inländische und ausländische Einkünfte; ausgenommen abweichende Regelungen durch Doppelbesteuerungsabkommen) steuerpflichtig (§ 1 Abs. 2 KStG). Die Körperschaftsteuer wird bei unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften durch Veranlagung erhoben.

Der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegen ausländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland haben (§ 2 Nr. 1 KStG), sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere der Bund, die Länder und Gemeinden, Kammern und Innungen[2] (§ 2 Nr. 2 KStG). Bei der beschränkten Steuerpflicht unterliegen nur die inländischen Einkünfte (§ 49 EStG) der Steuerpflicht.[3]

 

Rz. 6

Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer ist das zu versteuernde Einkommen. Das zu versteuernde Einkommen ermittelt sich ausgehend vom Jahresüberschuss/-fehlbetrag bzw. vom Gewinn laut Steuerbilanz nach § 60 Abs. 2 EStDV. Steuerpflichtige, die nach handelsrechtlichen Vorschriften buchführungspflichtig sind (§ 238 HGB), können gemäß § 8 Abs. 2 KStG ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen (z. B. Kapitalgesellschaften). Die nachfolgende Rechnung stellt ein verkürztes Berechnungsschema[4] des zu versteuernden Einkommens für Kapitalgesellschaften dar:[5]

 
  Jahresüberschuss/-fehlbetrag
+/– bilanzrechtliche Korrekturen zur Anpassung an steuerliche Vorschriften (§ 60 Abs. 2 EStDV)
= Ergebnis-Steuerbilanz
+/– einkommensteuerliche Korrekturen (z. B. § 4 Abs. 5, 5b und 6 EStG)
Gewinnanteile persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG)
+ verdeckte Gewinnausschüttungen und Ausschüttungen auf Genussrechte (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG)
verdeckte Einlagen (§ 8 Abs. 3 Sätze 3–6 KStG) und Einlagen (§ 4 Abs. 1 Satz 8 EStG)
+/– Hinzurechnung der nicht abziehbaren Zinsen und Kürzung um den abziehbaren Zinsvortrag nach § 4h EStG i. V. m. § 8a KStG
–/+ Abrechnung/Hinzurechnung nach § 8b KStG und § 3c Abs. 1 EStG
- Abzug ausländischer Steuern (§ 26 KStG)
- abzuziehende Kapitalertragsteuer nach § 36a Abs. 1 Satz 3 EStG
+ nicht abziehbare Aufwendungen (§ 10 KStG, § 160 AO)
= steuerlicher Gewinn
abziehbare Spenden (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG)
+ zuzurechnendes Einkommen von Organgesellschaften beim Organträger
dem Organträger zuzurechnendes Einkommen bei der Organgesellschaft
= Gesamtbetrag der Einkünfte/Einkommen vor Verlustabzug
Verlustabzug (§ 8c KStG i. V. m. § 10d EStG)
= Einkommen
Freibetrag für bestimmte Körperschaften nach § 24 KStG
Freibetrag für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, die Land- und Forstwirtschaft betreiben, nach § 25 KStG
= zu versteuerndes Einkommen
 

Rz. 7

Im Zuge des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 wurde die Besteuerung von Körperschaften auf eine grundlegend neue Basis gestellt; im Vordergrund standen bei Körperschaften die Senkung der nominalen Steuersätze, die Sicherung des in Deutschland erwirtschafteten Steuersubstrats[6] sowie die Erhöhung der Transparenz der einzelnen Steuerarten durch Entflechtung bislang bestehender Abhängigkeiten zwischen den Steuerarten (insbesondere zwischen Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer).[7]

Für kalenderjahrgleiche Wirtschaftsjahre war erstmals das im Kalenderjahr 2008 entstandene zu versteuernde Einkommen einem Körperschaftsteuersatz von 15 % zu unterwerfen.[8] Hinzu kommt noch der nicht abzugsfähige SolZ (derzeit 5,5 % der Körperschaftsteuer). Aufgrund der Entflechtung der Steuerarten sind die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen nicht (mehr) als Betriebsausgabe bei der körperschaftsteuerlichen Einkommensermittlung abzugsfähig.[9]

 

Rz. 8

Wenn eine Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft)[10] finanziell in ein anderes gewerbliches Unternehmen (Organträger) integriert ist und die Organgesellschaft einen Gewinnabführungsvertrag mit dem Organträger abgeschlossen hat, wird das bei der Organgesellschaft d...

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