Leitsatz

1. Bei der erstmaligen Feststellung des steuerlichen Einlagekontos ist als Bestand zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs der bei der Kapitalgesellschaft festgestellte Endbestand des Teilbetrags i.S.d. § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG 1999 a.F. – an sog. EK 04 – zugrunde zu legen.

2. Gegenüber der ausschüttenden Kapitalgesellschaft ergangene Feststellungsbescheide über den Bestand des steuerlichen Einlagekontos sind auch für die Besteuerung des Gesellschafters bindend.

 

Normenkette

§ 27 Abs. 1 S. 3, § 27 Abs. 2, § 36 Abs. 7, § 39 Abs. 1 KStG 1999 n.F., § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin erwarb 1997 eine Beteiligung an der H-GmbH, die am 31.12.2000 in der Bilanz mit einem Buchwert von 11 086 000 EUR ausgewiesen war. Im April 2001 veräußerte sie die Beteiligung wieder.

Die H-GmbH hielt eine 14 %ige Beteiligung (35 Mio. EUR) an einer irischen Kapitalgesellschaft, aus der sie im Wesentlichen ihre Einnahmen erzielte. Die irische Kapitalgesellschaft nahm im Februar 2001 eine Ausschüttung an die H-GmbH vor. Am 01.03.2001 beschlossen die Gesellschafterinnen der H-GmbH eine Vorabausschüttung i.H.v. 7 Mio. EUR auf den für das Wirtschaftsjahr 2001 zu erwartenden Gewinn. Auf die Klägerin entfiel davon ein Betrag von 1 Mio. EUR.

Über diese Ausschüttung, die am 06.03.2001 erfolgte, stellte die H-GmbH eine Steuerbescheinigung vom 07.03.2001 nach den Vorschriften des An­rechnungsverfahrens aus. Die Bezüge i.H.v. 1 955 830 DM wurden bei der Veranlagung der Klägerin zunächst erklärungsgemäß als steuerfreie Dividenden i.S.v. § 8b Abs. 1 KStG n.F. behandelt. Die bescheinigte KapESt und der SolZ wurden angerechnet.

Für die H-GmbH ergingen Bescheide über die gesonderte Feststellung der Endbestände gem. § 36 Abs. 7 KStG n.F. und zum 31.12.2001 über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gem. § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 S. 3 und § 38 Abs. 1 KStG n.F., der u.a. folgende Feststellungen enthielt:

Endbestand des EK 40 305 DM
Endbestand des EK 04 6 894 728 DM
steuerliches Einlagekonto nach § 27 Abs. 2 S. 1 KStG
54 904 223 DM

Es wurde daraus der folgende ausschüttbare Gewinn ermittelt:

Eigenkapital laut Steuerbilanz zum Schluss des voran­gegangenen Wirtschaftsjahrs
138 595 033 DM
./. Nennkapital zum Schluss ­des vorangegangenen ­Wirtschaftsjahrs
70 000 000 DM
./. Steuerliches Einlagekonto zum Schluss des voran­gegangenen Wirtschaftsjahrs
68 594 728 DM
Ausschüttbarer Gewinn 305 DM

Die Klägerin legte im Anschluss hieran eine "berichtigte Steuerbescheinigung für Bezüge, für die das Halbeinkünfteverfahren gilt" nach amtlichem Vordruck vor. Darin sind – ausgehend von einer Bardividende von 999 999 EUR – u.a. folgende Beträge bescheinigt:

Kapitalerträge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 9 und Nr. 10 (Buchst.) a EStG 22,28 EUR
Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto (§ 27 KStG) 999 976,72 EUR

Die Klägerin teilte hierzu mit, die H-GmbH habe die ursprünglichen Steuerbescheinigungen nach dem Anrechnungsverfahren von den Anteilseignern zurückgefordert. Die Anschaffungskosten der Beteiligung an der H-GmbH seien bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns um die Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto zu mindern und der Veräußerungsgewinn von bisher 221 501,16  EUR auf 1 221 177,88 EUR zu erhöhen. Die anrechenbare KapESt und der anrechenbare SolZ seien entsprechend zu mindern. Das FA änderte antragsgemäß den KSt-Bescheid 2001.

Während einer Betriebsprüfung beantragte die Klägerin eine Änderung dieser Bescheide. Es habe zum Zeitpunkt der Vorabausschüttung noch kein steuerliches Einlagekonto bei der H-GmbH existiert. Die Ausschüttung sei vielmehr aus dem sog. neutralen Vermögen erfolgt. Das FA folgte nicht.

Später ergingen für die H-GmbH Änderungsbescheide über die gesonderte Feststellung der Endbestände gem. § 36 Abs. 7 KStG n.F. und über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gem. § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 S. 3 und § 38 Abs. 1 KStG n.F. zum 31.12.2001. Darin sind u.a. folgende Beträge festgestellt:

Endbestand des EK 40 0 DM
Endbestand des EK 04 76 408 050 DM
steuerliches Einlagekonto nach § 27 Abs. 2 S. 1 KStG
62 717 545 DM

 

Es wurde folgender ausschüttbarer Gewinn ermittelt:

Eigenkapital laut Steuerbilanz zum Schluss des vorange­gangenen Wirtschaftsjahrs
138 595 033 DM
./. Nennkapital zum Schluss ­des vorangegangenen ­Wirtschaftsjahrs
70 000 000 DM
./. Steuerliches Einlagekonto zum Schluss des voran­gegangenen Wirtschaftsjahrs
76 408 050 DM
Ausschüttbarer Gewinn ./. 7 813 017 DM

Das FG Nürnberg wies die dagegen gerichtete Klage ab (FG Nürnberg, Urteil vom 10.03.2009, I 305/2006, Haufe-Index 2187142, EFG 2009, 262).

 

Entscheidung

Der BFH gab dem recht: Einerseits sei der Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung an der H-GmbH steuerpflichtig und gem. § 8b Abs. 1 KStG insoweit nicht steuerbefreit, als er aus Eigenkapitalrückzahlungen gespeist worden sei. Andererseits habe die Vorabausschüttung der H-GmbH i.H.v. 999 976,72 EUR den Buchwert dieser Beteiligung gemindert und sich damit der Veräußerungsgewin...

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