Wenn die Voraussetzungen für den Haftungsbescheid nicht erfüllt sind oder ein Ermessensfehler vorliegt, kann der Bescheid mittels Einspruchs und ggf. Klage beim Finanzgericht angefochten werden. Gleichzeitig muss die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden, damit der Bescheid gegen den Geschäftsführer nicht während des Einspruchs- und Klageverfahrens vollstreckt werden kann. AdV-Zinsen entstehen bei AdV-Verfahren betreffend Haftungsbescheiden nicht. Es handelt sich um keine Steuerbescheide gem. § 237 AO.[1]

[1] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 237 AO Rz. 4, Stand: Januar 2016.

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