Für das Entschließungsermessen genügt es i. d. R., dass das Finanzamt angibt, dass eine Vollstreckung bei der GmbH voraussichtlich erfolglos sein wird bzw. erfolglos war. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn bereits das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet wurde.

 
Wichtig

Wenn das Finanzamt seine Vollstreckungsmöglichkeiten gegen die GmbH nicht sorgfältig genutzt hat, kann in diesem Umstand ein Mitverschulden des Finanzamts liegen. Nach der BFH-Rechtsprechung ist ein Haftungsbescheid deshalb ermessens- und daher rechtswidrig, wenn die Vollstreckung durch das Finanzamt fehlgeschlagen ist, weil es zuvor eine besonders grobe Pflichtverletzung begangen hat. Eine solche Pflichtverletzung kann z. B. darin bestehen, dass die Vollstreckungsstelle des Finanzamts jahrelang nicht gegen die GmbH vollstreckt, weil die Akte nicht bearbeitet wird. Der steuerliche Berater sollte also ggf. Akteneinsicht nehmen.

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