Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Förderbetrags im Einzelnen ist, dass

  1. der Arbeitslohn des Arbeitnehmers im Lohnzahlungszeitraum, für den der Förderbetrag geltend gemacht wird, im Inland dem Lohnsteuerabzug unterliegt; der bAV-Förderbetrag setzt ein erstes Dienstverhältnis voraus (Steuerklassen I bis V oder die Bestimmung durch den Arbeitnehmer bei pauschal besteuertem Arbeitslohn). Hierzu zählt auch ein weiterbestehendes Dienstverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitslohn, etwa während der Elternzeit, der Pflegezeit, des Bezugs von Kurzarbeiter- oder Krankengeld.
  2. der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn[1] im Kalenderjahr mindestens einen Betrag i. H. v. 240 EUR an einen Pensionsfonds, eine kapitalgedeckte Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zahlt. In den Firmen ist es gängige Praxis, dass tarifvertragliche oder betriebliche Regelungen eine Zuschusspflicht des Arbeitgebers bei der Verwendung vermögenswirksamer Leistungen zur betrieblichen Alterversorgung vorsehen. Die Finanzverwaltung hat hierzu eine bundeseinheitliche Verwaltungsanweisung veröffentlicht, die auch dazu Stellung nimmt, dass bei in diesem Zusammenhang gewährten Erhöhungsbeträgen des Arbeitgebers keine zusätzliche Leistung vorliegt, für die ein BAV-Förderbetrag in Frage kommt.[2]
  3. im Zeitpunkt der Beitragsleistung der laufende Arbeitslohn, der pauschal besteuerte Arbeitslohn bei Aushilfskräften oder bei geringfügiger Beschäftigung nicht mehr beträgt als

     
    Lohnzahlungszeitraum bis 2019 ab 2020
    täglich 73,34 EUR 85,84 EUR
    wöchentlich 513,24 EUR 600,84 EUR
    monatlich 2.200 EUR 2.575 EUR
    jährlich 26.400 EUR 30.900 EUR

    Die Einhaltung der Arbeitslohngrenzen im Zeitpunkt der Beitragsleistung ist im Lohnkonto zu dokumentieren.[3]

  4. sichergestellt ist, dass von den Beiträgen jeweils derselbe prozentuale Anteil zur Deckung der Vertriebskosten herangezogen wird. Der Prozentsatz kann angepasst werden, wenn die Kalkulationsgrundlagen geändert werden, darf die ursprüngliche Höhe aber nicht überschreiten.
  5. die Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen in Form einer lebenslangen Leibrente erfolgt.

Der bAV-Förderbetrag setzt einen inländischen Arbeitgeber[4] und ein erstes Dienstverhältnis voraus, das dem inländischen Lohnsteuerabzug unterliegt. Unerheblich ist, ob die Beschäftigung der unbeschränkten oder beschränkten Lohnsteuerpflicht unterliegt. Begünstigt sind auch Beschäftigungen von schweizerischen Grenzgängern im Inland, bei denen Lohnsteuerabzug nach dem DBA/Schweiz auf 4,5 % der Bruttobezüge begrenzt ist. Für Arbeitnehmer, die ausschließlich steuerfreien DBA-Lohn beziehen, ist dagegen die Förderung ausgeschlossen. Der Lohnsteuerabzug umfasst auch die pauschale Lohnsteuer. Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijob) oder kurzfristige Beschäftigungen, bei denen die Lohnsteuer für den Arbeitslohn mit festen Pauschsteuersätzen berechnet wird, kann der Arbeitgeber deshalb unter den übrigen Voraussetzungen einen bAV-Förderbetrag erhalten.

Begünstigt sind einkommensschwächere Arbeitnehmer, deren laufender Arbeitslohn im Zeitpunkt der Beitragsleistung innerhalb der gesetzlich festgelegten Einkommensgrenzen liegen.[5] Maßgebend ist dabei der laufende Arbeitslohn des Arbeitnehmers im jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum, wie er Berechnungsgrundlage für die Lohnsteuerberechnung ist. Der Lohn für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum ist nicht auf einen voraussichtlichen Jahreslohn hochzurechnen. Bei pauschal besteuerten Beschäftigungen wird auf das pauschal besteuerte laufende Arbeitsentgelt abgestellt.

Für die Inanspruchnahme des Förderbetrags sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beitragsleistung maßgeblich. Spätere Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind unbeachtlich. Wird beispielsweise der Mindestbetrag nicht erreicht, weil der Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, oder fällt der Arbeitnehmer aufgrund von Lohnerhöhungen während des Jahres nicht mehr unter den Personenkreis der begünstigten Geringverdiener, unterbleibt eine spätere Rückforderung des bereits bezogenen bAV-Beitrags.

 
Wichtig

Steuerfreiheit des Arbeitgeberbeitrags

Der zusätzlich gezahlte Arbeitgeberbeitrag für geringverdienende Arbeitnehmer ist bis zum förderfähigen Höchstbetrag von 960 EUR steuerfrei. Für den für den bAV-Förderbetrag zu leistenden Zusatzbeitrag gilt eine eigene Steuerbefreiungsvorschrift.[6] Ein über den förderfähigen Höchstbetrag hinaus gezahlter zusätzlicher Arbeitgeberbeitrag kann deshalb nach der für Beiträge für eine Direktversicherung, an eine Pensionskasse oder an einen Pensionsfonds möglichen Vorschrift des § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei sein, wenn die dort geregelten steuerfreien Obergrenzen nicht bereits anderweitig ausgeschöpft sind.

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