Der Zuschuss beträgt 30 % der Arbeitgeberbeitragsleistung zur betrieblichen Altersversorgung. Er setzt eine Mindestbeitragsleistung von 240 EUR pro Jahr voraus und ist auf eine Maximalbeitragsleistung von 960 EUR[1] (bis 2019: 480 EUR) pro Jahr begrenzt. Der bAV-Förderbetrag beträgt demnach mindestens 72 EUR und ab 2020 höchstens 288 EUR (bis 2019: 144 EUR). Hat der Arbeitgeber bereits in 2016 zusätzliche Beiträge in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds geleistet, ist der jeweilige Förderzuschuss auf den Betrag beschränkt, den der Arbeitgeber an Beitragsleistungen 2018 über die in 2016 gezahlten Arbeitgeberbeiträge hinaus leistet.[2] Der Gesetzgeber hat damit die erforderliche Zusatzleistung des Arbeitgebers an die Bezugsgröße bAV-Förderbetrag geknüpft, um ab 2018 in den Genuss des vollen staatlichen Zuschusses zu kommen, und nicht an die Beitragsleistungen als Bemessungsgrundlage für den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss. Der Arbeitgeber muss also gegenüber 2016 mindestens in Höhe des bAV-Förderbetrags zusätzliche Beitragsleistungen 2018 erbringen, um den vollen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss erhalten zu können.

Durch die Festlegung von 2016 als Basisjahr für die Frage, ob der Arbeitgeber zusätzliche Altersvorsorgeleistungen für seinen einkommensschwachen Arbeitnehmer erbringt, sollen Mitnahmeeffekte aus Lohngestaltungen im Jahr 2017 bei bestehenden Altersvorsorgevereinbarungen vermieden werden. Dies hat bei den begünstigten Durchführungswegen der betrieblichen Altersvorsorge die positive Folge, dass arbeitgeberfinanzierte Neuabschlüsse aus 2017 in den Jahren ab 2018 in vollem Umfang in die Bemessungsgrundlage des bAV-Förderbetrags eingehen. Dasselbe gilt für die Erhöhung der zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge bei Neuabschlüssen ab 2017.

 
Praxis-Beispiel

bAV-Förderbetrag bei Neueinstellungen ohne Erhöhung der Beitragsleistungen

Der Arbeitgeber zahlte in 2016 einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag i. H. v. jährlich 180 EUR. Er erhöht den Arbeitgeberbeitrag ab dem Jahr 2017 auf 240 EUR. In 2017 stellt er außerdem Arbeitnehmer A, B und C neu ein. Für 2023 ergibt sich folgende Berechnung:

Der bAV-Förderbetrag beträgt grundsätzlich 30 % von 240 EUR (= 72 EUR). Für die neu eingestellten Arbeitnehmer A, B und C kann der Arbeitgeber den bAV-Förderbetrag in der vollen Höhe von 72 EUR beanspruchen. Für die restlichen Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber wegen § 100 Abs. 2 Satz 2 EStG den bAV-Förderbetrag i. H. v. 60 EUR (Erhöhung des Arbeitgeberbeitrags) beanspruchen.

Die Begrenzung greift allerdings bei der Wiedereinstellung eines Arbeitnehmers durch seinen früheren Arbeitgeber, bei dem er zuvor bereits in 2016 eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung in den externen Durchführungswegen bezogen hat. Für Arbeitgeber, die schon im Basisjahr 2016 für ihre Mitarbeiter Zusatzleistungen für eine begünstige Altersversorgung gewährten, bedeutet dies, dass sie bei jedem Neueintritt im Lohnkonto dokumentieren müssen, dass der betreffenden Arbeitnehmer in 2016 nicht im Betrieb beschäftigt war.[3]

Bei einem Arbeitgeberwechsel im Laufe des Jahres kann der bAV-Förderbetrag erneut bis zum Höchstbetrag in Anspruch genommen werden, auch wenn er in dem vorangegangenen ersten Dienstverhältnis bereits ausgeschöpft wurde. In Fällen der Gesamtrechtsnachfolge und des Betriebsübergangs nach § 613a BGB kann der Höchstbetrag von 960 EUR für das betreffende Jahr insoweit nur einmal zur Anwendung kommen.[4]

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