Nach § 5 Abs. 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung hat der Arbeitgeber spätestens 2 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres gesondert je Versorgungszusage und für den einzelnen Arbeitnehmer die Höhe

  • der nach § 3 Nr. 56 und 63 EStG steuerfrei geleisteten Beiträge,
  • der nach § 40b EStG a. F. pauschal besteuerten Beiträge,
  • der individuell versteuerten Beiträge,
  • der nach § 3 Nr. 66 EStG in Fällen der Übertragung von Versorgungszusagen (Pensionszusage oder Unterstützungskassen) auf Pensionsfonds steuerfrei belassenen Leistungen

mitzuteilen, damit die Versorgungseinrichtung ihrer eigenen Verpflichtung zur Erstellung einer Anbieterbescheinigung über gezahlte Versorgungsleistungen[1], der Rentenbezugsmitteilung[2] sowie der für die Riester-Förderung erforderlichen Bescheinigungen[3] nachkommen kann. Bei der zuletzt genannten Fallgruppe betrifft die Mitteilungspflicht auch die Unterstützungskasse. Es kann die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers oder der Unterstützungskasse auch durch einen Auftragnehmer wahrgenommen werden. Die Anbieterbescheinigung über die im Kalenderjahr dem Arbeitnehmer gezahlten Altersvorsorgebezüge ist nach amtlichem Vordruckmuster auszustellen.[4]

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