Die für die Aufbewahrung von Lohnkonten vorgeschriebene 6-Jahresfrist[1] wird immer dann ausreichend sein, wenn der Versorgungsfall für den Arbeitnehmer bereits während des aktiven Arbeitsverhältnisses bzw. spätestens bis zum Ablauf des 6. Kalen­derjahres eintritt, das auf die zuletzt eingetragene ­Lohnzahlung folgt, und dies eine dauerhafte Versorgungsleistung zur Folge hat. Eine verlängerte Aufbewahrungsfrist ist durch die Abgabenordnung da vorgesehen, wo der Versorgungsfall, was der Regelfall sein dürfte, erst nach Ablauf der kürzeren 6-Jahresfrist eintritt. Für diese Fälle ist der Arbeitgeber über die ansonsten übliche Frist von 6 Jahren hinaus solange zur Aufbewahrung der genannten Unterlagen verpflichtet, wie dies zur Sicherstellung einer späteren korrekten Besteuerung der betrieblichen Altersversorgungsbezüge notwendig ist.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge