Mit der Anhebung des steuerfreien Volumens auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) entfällt der Zusatzfreibetrag von 1.800 EUR, der für Beiträge zu einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung ­gewährt wird, die vom Arbeitgeber aufgrund einer Neuzusage ab 1.1.2005 geleistet werden. Die Besteuerungspraxis für Ansparleistungen in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds wird dadurch deutlich vereinfacht. Zum einen entfällt die Unterscheidung, ob es sich um Versorgungszusagen aus Alt- oder Neuverträgen handelt. Außerdem erübrigt sich die Prüfung, ob für den Arbeitnehmer von der Pauschalbesteuerung nach § 40b Abs. 1 und 2 EStG a. F. Gebrauch gemacht wurde. Diese war für die Inanspruchnahme des Zusatzfreibetrags bis 2017 vorzunehmen. Die "alte" Übergangsregelung ließ ein Nebeneinander von Steuerfreiheit und Lohnsteuerpauschalierung im selben Jahr nicht zu, auch wenn sie in unterschiedlichen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung erfolgten.

 
Praxis-Beispiel

Wegfall des Zusatzfreibetrags

Aufgrund einer von der Firma geschlossenen Betriebsvereinbarung über die Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung zahlen Arbeitnehmer A (seit 2003) und Arbeitnehmer B (seit 2010) im Wege der Entgeltumwandlung monatlich 200 EUR in eine begünstigte Pensionskasse ein. Der Arbeitgeber muss die entgeltfinanzierten Beträge um 50 % aufstocken, also jeweils zusätzlich 100 EUR für die betriebliche Altersversorgung entrichten.

Für beide Arbeitnehmer gilt 2023 der Steuerfreibetrag von 7.008 EUR (= 8 % von 87.600 EUR). Die insgesamt einbezahlten Pensionskassenbeiträge betragen für Arbeitnehmer A und B jeweils 3.600 EUR (2.400 EUR vom Arbeitnehmer und 1.200 EUR vom Arbeitgeber finanziert) und bleiben in vollem Umfang steuerfrei, da sie unterhalb des für 2023maßgebenden steuerfreien Höchstbetrags liegen. Bis einschließlich 2017 ist eine steuerliche Gleichbehandlung für die beiden Arbeitnehmer nicht möglich gewesen. Wegen der Unterscheidung zwischen Alt- und Neuzusage konnte der Zusatzfreibetrag von 1.800 EUR nur für B in Anspruch genommen werden. Für die spätere Besteuerung der Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung hat dies zur Folge, dass die nachgelagerte Besteuerung nur insoweit Anwendung findet, als sie auf steuerfreie Zuwendungen zurückgeht.[1] Im Übrigen bleibt es bei Arbeitnehmer A für die Rentenleistungen aus der Pensionskasse bei der Ertragsanteilsbesteuerung.

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