Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke sind bis zur Höhe von insgesamt 840 EUR im Jahr steuerfrei.[1] Der Freibetrag kann für alle im gleichen Kalenderjahr erzielten und unter § 3 Nr. 26a EStG fallenden Tätigkeiten insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden.[2] Darüber hinausgehende Beträge sind steuerpflichtige Einnahmen, die je nach ihrer Eigenart und nach den Umständen ihrer Erzielung zu den Einkünften aus selbstständiger oder aus nichtselbstständiger Arbeit, zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder zu den sonstigen Einkünften zählen können.[3] Bei dem Freibetrag handelt es sich um einen Jahresbetrag, d. h., es erfolgt keine Zwölftelung, wenn die Tätigkeit im Laufe des Jahres begonnen oder beendet wird.

Die nach § 3 Nr. 26a EStG steuerfreien Einnahmen sind kein Arbeitsentgelt und damit auch von der Sozialversicherungspflicht befreit.[4]

Der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG erfordert – anders als der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG – nicht, dass der Steuerpflichtige die steuerfreien Einnahmen gerade als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder in vergleichbarer Tätigkeit oder künstlerisch oder unmittelbar im Rahmen der Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen erzielt.

Mit dem Freibetrag wird pauschal der Aufwand, der den nebenberuflich tätigen Personen durch ihre Beschäftigung entsteht, abgegolten. Es sollen vor allem ehrenamtliche Engagements für Vereine und karitative Organisationen steuerlich gefördert werden. Grundvoraussetzung für die Anwendung des § 3 Nr. 26a EStG ist eine "nebenberufliche" Tätigkeit. Wer bereits als Teilzeit- oder Vollzeitkraft beim Verein angestellt ist, kann diesen zusätzlichen Ehrenamtsfreibetrag nicht beanspruchen. Für das Merkmal "nebenberuflich" ist auf die Rechtsprechung zu § 3 Nr. 26 EStG zu verweisen.[5] Danach darf die Tätigkeit vom zeitlichen Umfang her nicht mehr als 1/3 der Tätigkeit ausmachen, die ein denselben Beruf ausübender Vollerwerbstätiger zu erbringen hat.

Die Finanzverwaltung hat sich in einem umfangreichen Schreiben zu der Vorschrift geäußert.[6]

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