Wird die nebenberufliche Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt, bleibt der Arbeitslohn bis zum Höchstbetrag von 3.000 EUR lohnsteuer- und auch sozialversicherungsfrei.[1] Bis zur Höhe von 3.000 EUR liegt also kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Es handelt sich steuerlich um einen Jahresbetrag, der Freibetrag wird also nicht zeitanteilig aufgeteilt. Der Freibetrag darf auch in voller Höhe berücksichtigt werden, wenn die begünstigte Tätigkeit nur während eines Teils des Jahres ausgeübt wird.[2] Natürlich kann die Steuerbefreiung dann anschließend nicht noch einmal in einem anderen Dienst- oder Auftragsverhältnis berücksichtigt werden.

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