Bei einer geringfügigen Beschäftigung/Minijob hat der Arbeitgeber deutschlandweit Pauschalabgaben an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Minijob-Zentrale in 45115 Essen zu entrichten.

Hinzu kommt der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung, dessen Höhe sich nach dem individuellen Beitragssatz des zuständigen Unfallversicherungsträgers richtet.

 
Wichtig

Einheitlicher Pauschsteuersatz gilt auch für nicht kirchensteuerpflichtige Personen

Wird der Minijob pauschal mit 2 % versteuert, umfasst die einheitliche Pauschsteuer neben der Lohnsteuer auch den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Der einheitliche Pauschsteuersatz ist auch anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer keiner erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehört. Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung von 13 % fällt nur an, wenn der geringfügig Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.[1]

Dabei ist unerheblich, ob es sich bei dieser Versicherung um eine Pflichtversicherung (z. B. als Rentner oder als Leistungsbezieher nach dem SGB II oder SGB III), eine freiwillige Versicherung oder eine Familienversicherung handelt.

 
Praxis-Tipp

Kein Pauschalbeitrag für privat Krankenversicherte

Für geringfügig Beschäftigte, die privat krankenversichert sind, entfällt der Pauschalbeitrag von 13 %.

Bei Anwendung der einheitlichen Pauschsteuer wird auf die Besteuerung nach individuellen Lohnsteuermerkmalen (elektronische Lohnsteuerkarte) verzichtet. Die Einnahmen brauchen in der Steuererklärung nicht angegeben zu werden, die Steuer ist durch die Pauschalierung bereits abgegolten.[2] Andererseits kann die einheitliche Pauschsteuer als "Abgeltungsteuer" bei der Steuerveranlagung auch nicht mit der individuellen Steuerschuld des Arbeitnehmers verrechnet werden.

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