Die Nebentätigkeit kann selbstständig oder nichtselbstständig ausgeübt werden. Für die Besteuerung einer nichtselbstständigen Nebentätigkeit ist zu unterscheiden, ob es sich um eine geringfügige Beschäftigung/Minijob mit Lohnsteuer-Pauschalierung handelt oder nicht. Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 520 EUR nicht übersteigt.[1]

[1] § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV i. d. F. des Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindeslohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung, BGBl 2022 I S. 969.

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