BMF, 12.3.1996, IV B 2 - S 2172 - 6/96

Bezug: Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder in der Sitzung ESt I/96 vom 10. bis 12. Januar 1996 (TOP 10) und in der Sitzung ESt II/96 vom 28. Februar bis 1. März 1996 (TOP 1)

Der mit dem entgeltlichen Erwerb von Güterfernverkehrsgenehmigungen verbundene wirtschaftliche Vorteil ist ein vom Geschäfts- und Firmenwert unabhängiges, selbständig zu aktivierendes Wirtschaftsgut des Anlagevermögens (BFH-Urteil vom 22. Januar 1992, BStBl II S. 529). Es unterliegt keiner Abnutzung, weil die Genehmigung zwar auf Zeit, aber mit der Aussicht auf Verlängerung erteilt wird (BFH-Urteile vom 4. Dezember 1991, BStBl 1992 II S. 383 und vom 22. Januar 1992 a. a. O.). Abschreibungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 oder 3 EStG sind daher nicht zulässig.

Im Einzelfall kann jedoch der Ansatz des niedrigeren Teilwerts (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG) in Betracht kommen. Im Hinblick auf die für den 1. Juli 1998 vorgesehene Freigabe der Kabotage sinken die Kosten für die Anschaffung von Güterfernverkehrsgenehmigungen seit dem Jahr 1992. Daher vermindern sich im allgemeinen auch die Teilwerte für die Güterfernverkehrsgenehmigungen, die vor dem 1. Januar 1992 erworben worden sind.

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist es aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn diese Güterfernverkehrsgenehmigungen in den Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. Dezember 1991 enden, mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt werden, der sich ergibt, wenn die Anschaffungskosten jährlich um ein Siebtel gemindert werden. Soweit dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts in den angesprochenen Fällen eine bereits bestandskräftige Veranlagung entgegensteht, kann die Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert nach den vorstehenden Grundsätzen in der ersten noch offenen Schlußbilanz nachgeholt werden.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2

EStG § 7 Abs. 1

 

Fundstellen

BStBl 1996 , I, 372

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