Auch bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung[1] kommt eine bußgeldbefreiende Selbstanzeige in Betracht. Eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, soweit der Täter unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt.[2] Die Selbstanzeige ist nicht mehr möglich, sobald dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist.

Die Möglichkeit einer Selbstanzeige entfällt aber nicht schon dann, wenn ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist, sondern nur dann, wenn dem Täter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Das bedeutet, dass auch noch während einer laufenden Außenprüfung eine Selbstanzeige erstattet werden kann, soweit lediglich der Vorwurf der Leichtfertigkeit im Raum steht.

 
Praxis-Beispiel

Selbstanzeige noch bei schon laufender Prüfung

Beim Arbeitgeber Z findet eine Lohnsteuer-Außenprüfung statt. Der Prüfer stellt fest, dass Z leichtfertig die Besteuerung von Zusatzleistungen versäumt hat. Z kann noch während der Prüfung durch tätige Mithilfe (z. B. durch Zusammenstellung sämtlicher Zusatzleistungen) eine wirksame Selbstanzeige erstatten. Wenn Z jedoch vorsätzlich gehandelt hat, scheidet nach dem Erscheinen des Prüfers eine Selbstanzeige aus.

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