Eine Steuerverkürzung, bei der dem Täter ein vorsätzliches Handeln nicht nachzuweisen ist, kann als leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO geahndet werden. Die leichtfertige Steuerverkürzung ist, anders als die Steuerhinterziehung, keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit.

Leichtfertigkeit ist Fahrlässigkeit mit einem besonderen Grad der Nachlässigkeit.[1] Der Steuerpflichtige handelt leichtfertig in diesem Sinn, wenn er die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er aufgrund der steuerlichen Verpflichtungen und nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen in der Lage war, und der Eintritt des Erfolgs (also der Steuerverkürzung bzw. des nicht gerechtfertigten Steuervorteils) sich ihm aufgedrängt hat.[2]

Täter einer leichtfertigen Steuerverkürzung muss nicht zwangsläufig der Steuerpflichtige selbst sein. Vielmehr kann auch derjenige eine leichtfertige Steuerverkürzung begehen, der die Angelegenheit eines Steuerpflichtigen wahrnimmt. Allerdings muss diese dritte Person selbst den objektiven und subjektiven Tatbestand der leichtfertigen Steuerverkürzung begehen[3], sodass im Regelfall der steuerliche Berater als Verantwortlicher ausscheidet.

 
Wichtig

Vorwurf der Leichtfertigkeit aufgrund unzureichender Information

Der Vorwurf der Leichtfertigkeit wird vielfach bereits dann erhoben, wenn es der Steuerpflichtige unterlassen hat, eine im Steuerrecht kundige Person oder Stelle zu befragen. Der Vorwurf der Leichtfertigkeit kann auch dann erhoben werden, wenn ein Unternehmer seinen Angestellten, der die Steuererklärung vorbereitet, nicht ausreichend überwacht.

Die leichtfertige Steuerverkürzung kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden.[4]

Eine Steuerhinterziehung wird im Zusammenhang mit Minijobs in Privathaushalten nur als Ordnungswidrigkeit geahndet und nicht mehr als Straftat verfolgt, egal ob sie vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber begangen wurde.[5] Damit sind die Vorschriften des § 378 AO (leichtfertige Steuerverkürzung) anzuwenden. Die Freistellung von der Strafverfolgung greift allerdings nur in dem Umfang, in welchem die nicht gemeldeten Einkünfte aus der geringfügigen Beschäftigung durch den Pausch-Steuersatz nach § 40a Abs. 2 EStG i. H. v. 2 % hätten abgegolten werden können.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge