Für das Vorliegen einer Steuerhinterziehung ist weiterhin erforderlich, dass es zu einer Steuerverkürzung oder zu einem ungerechtfertigten Steuervorteil gekommen ist. Steuern sind verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht.[1] Steuervorteile sind auch Steuervergütungen, wie z. B. der Saldo zwischen Vorsteuern und Umsatzsteuern.

Nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, wenn sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden.[2] Solche Vorteile können etwa darin liegen, dass mit falschen Angaben die Vollstreckung von Steuerforderungen verhindert oder verzögert wird.

Welcher Steuerbetrag verkürzt worden ist, ergibt sich i. d. R. aus einem Vergleich der gesetzlich geschuldeten Steuer (also dem Steueranspruch) mit derjenigen Steuer, die aufgrund der unrichtigen oder unvollständigen Angaben festgesetzt worden ist.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der Steuerverkürzung

Der Steuerpflichtige C legt seiner Steuererklärung gefälschte Belege über Werbungskosten bei. Die Steuer wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Die Tat des C fällt auf. Es ergeht ein Änderungsbescheid, der die Steuer nunmehr auf 8.000 EUR festsetzt. Die Steuerverkürzung beträgt 3.000 EUR.

Die vorstehend genannten Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können (sog. Kompensationsverbot).[3]

 
Praxis-Beispiel

Strafmilderung

Der Steuerpflichtige A erzielt aus einem Schwarzgeschäft Umsätze von netto 1 Mio. EUR. Nach Aufdeckung der Sache macht A nachträglich Vorsteuern i. H. v. 50.000 EUR geltend. Steuerlich muss A mit einer Steuernachzahlung von 140.000 EUR rechnen. Strafrechtlich wird über § 370 Abs. 4 Satz 3 AO der gesamte Betrag von 190.000 EUR (19 % USt von 1 Mio. EUR) als Steuerschaden angesehen, wobei jedoch die – durch die Vorsteuer letztlich geringere – steuerliche Auswirkung im Rahmen der Strafzumessung mildernd zu berücksichtigen ist.[4]

[4] Zum Kompensationsverbot allgemein: Bilsdorfer/Weyand, Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht, 1993, S. 34 f.; speziell zur USt Spatscheck/Wimmer, DStR 2019 S. 777.

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