Der Extremfall ist, dass der Steuerberater zweifelsfrei Beihilfe geleistet oder gemeinschaftlich (mittäterschaftlich) mit seinem Mandanten eine Steuerhinterziehung begangen hat. Verweigert der Steuerpflichtige in einem solchen Fall nach Rücksprache die Offenbarung gegenüber dem Finanzamt, darf der Steuerberater zum eigenen Schutz Selbstanzeige erstatten. Die Offenbarung eines fremden Geheimnisses (hier: die Steuerhinterziehung des Mandanten) erfolgt dann nicht unbefugt i. S. v. § 203 StGB, wenn sie der Wahrung eigener Interessen des Steuerberaters dient und nach den Grundsätzen der Güter- und Interessenabwägung ein angemessenes Mittel darstellt.

 
Hinweis

Selbstanzeige

Der involvierte Steuerberater muss sich darüber im Klaren sein, dass eine Selbstanzeige wegen der Straftaten Beihilfe, Mittäterschaft oder (Allein-)Täterschaft eine schwerwiegende Maßnahme darstellt; immerhin beschuldigt er sich selbst einer vorsätzlichen Straftat. Daher sollte er genau prüfen, ob die juristischen Voraussetzungen dieser Straftat auch wirklich erfüllt sind.

Darüber hinaus muss die Einschränkung der Selbstanzeige durch mehrere Gesetzesnovellen beachtet werden. Durch das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz wurde klargestellt, dass bereits mit der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung gegenüber dem Steuerpflichtigen die Selbstanzeige gesperrt ist. Darüber hinaus muss ab dem 1.1.2015 berücksichtigt werden, dass bereits eine Strafbefreiung nicht mehr möglich ist, wenn gegenüber einem einzigen Teilnehmer an der Steuerhinterziehung – was der potenziell Selbstanzeigende möglicherweise gar nicht wissen kann – bereits eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben worden ist bzw. ein Strafverfahren eingeleitet worden ist. Zudem ist bei hohen Hinterziehungsregelungen auch noch zu beachten, dass nicht nur die Steuern und Hinterziehungszinsen, sondern auch die hohen Verwaltungszuschläge nach § 398a AO gezahlt werden müssen, wenn ein Absehen von der Strafverfolgung erreicht werden soll.

Auch muss berücksichtigt werden, dass ein solches Geständnis mit der Haftung für die (vom Mandanten) hinterzogenen Steuern und Hinterziehungszinsen verbunden ist.[1] Darüber hinaus sind die berufsrechtlichen Konsequenzen (Warnung, Verweis, Geldbuße bis 25.000 EUR, befristetes Berufsverbot von einem Jahr bis fünf Jahren, Ausschließung aus dem Beruf) zu beachten.[2] Die Hinweispflicht der Finanzbehörde ergibt sich aus § 10 StBerG.

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