Zusammenfassung

 
Begriff

Das Steuergeheimnis schützt die Interessen der Steuerpflichtigen, die einen Anspruch auf die Einhaltung des Steuergeheimnisses haben. Damit dient es der Erleichterung des Besteuerungsverfahrens; denn Steuerpflichtige sind eher bereit, ihre Verhältnisse zu offenbaren, wenn sie wissen, dass sie nicht unbefugt weitergegeben werden.

Die unbefugte Offenbarung von dem Steuergeheimnis unterliegenden Verhältnissen ist strafbar.[1] Sie kann auch disziplinarisch geahndet werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das Steuergeheimnis ist in § 30 AO gesetzlich geregelt. Vorschriften zur Verletzung des Steuergeheimnisses finden sich in § 355 StGB. Aufgrund der ab 25.5.2018 geltenden Neuregelungen durch die Datenschutz-Grundverordnung wurden die Regelungen zum Steuergeheimnis an die gesetzlichen Neuerungen angepasst.[2]

Weitere gesetzliche Ergänzungen erfolgten durch das Gesetz zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer Vorschriften v. 12.12.2019,[3] durch das zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 v. 20.11.2019[4] sowie durch das Jahressteuergesetz 2022 v. 16.12.2022.[5]

Die Finanzverwaltung hat zu den Neuerungen des Datenschutzs im Steuerverwaltungsverfahren ausführlich Stellung genommen.[6]

Die Auswirkungen auf § 30 AO enthält der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AOAE), der regelmäßig aktualisiert wird. Zu den Auswirkungen bei Mitteilungen der Finanzbehörden zur Durchführung dienstrechtlicher Maßnahmen bei Beamten und Richtern nimmt ebenfalls ein BMF-Schreiben Stellung.[7]

[2] Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017, BStBl 2017 I S. 1208.
[3] BGBl. 2019 I S. 2451.
[4] BGBl. 2019 I S. 1626.
[5] BGBl. 2022 I S. 2294.
[7] BMF, Schreiben v. 12.1.2018, IV A 3 – S 01300/08/10006, BStBl 2018 I S. 201, geändert durch BMF, Schreiben v. 13.1.2023, IV A 3 – S 0130/23/10001 :001, BStBl 2023 I S. 182.

1 Gegenstand des Steuergeheimnisses

Durch das Steuergeheimnis werden alle Informationen geschützt, die einem Amtsträger oder einer ihm gleichgestellten Person in einem der in § 30 Abs. 2 Nr. 1a-c AO genannten Verfahren über identifizierte oder identifizierbare (lebende oder verstorbene) natürliche Personen sowie Körperschaften, rechtsfähigen oder nicht rechtsfähigen Personenereinigungen oder Vermögensmassen bekannt geworden sind. Dabei ist es unerheblich, ob diese Informationen für die Besteuerung relevant sind oder nicht.

Das Steuergeheimnis steht der Offenbarung steuerlicher Verhältnisse eines Beteiligten im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen regelmäßig auch dann nicht entgegen, wenn bereits streitig ist, ob überhaupt die Voraussetzungen für die Durchführung eines solchen Feststellungsverfahrens (im Streitfall: Vorliegen einer GbR) gegeben sind.[1]

Das Finanzamt räumt im Rahmen seiner Anordnung der Außenprüfung der Gemeinde ihr Recht zur Teilnahme an dieser Außenprüfung ein. Dabei muss es jedoch zur Wahrung des Steuergeheimnisses im Einzelnen sorgfältig prüfen, ob die Offenbarung bestimmter Informationen der Durchführung des Verfahrens dient und verhältnismäßig ist.[2]

Die berechtigten Interessen des Steuerpflichtigen in Bezug auf die Nichtoffenlegung von für die Vertragsbeziehungen relevanten Unterlagen und/oder Daten sind dadurch zu schützen, dass der Außenprüfer des Finanzamts während der jeweiligen Außenprüfung darüber entscheidet, welche Informationen er an den Gemeindeprüfer weitergibt. Der Steuerpflichtige hat dem Außenprüfer im Rahmen seiner Informations- und Mitwirkungspflicht während der Außenprüfung Gegenstand und Umfang der Vertragsbeziehungen zur Gemeinde zu erläutern und die Unterlagen und/oder Daten im Einzelnen zu bezeichnen, die von der Offenbarung gegenüber dem Gemeindebediensteten ausgenommen werden sollen. Entscheidet sich das Finanzamt trotz des Geheimhaltungsbegehrens des Steuerpflichtigen für eine Offenlegung, muss es dies in Form eines im Einzelnen begründeten Verwaltungsakts tun. Hiergegen kann sich der Steuerpflichtige im Wege des – auch einstweiligen – Rechtsschutzes wehren.[3]

 
Hinweis

Kein Steuergeheimnis bei anonymisierten Daten

Wurden personenbezogene Daten soweit anonymisiert, dass die betroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann , unterliegen sie (mit Ausnahme der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) nicht mehr dem Steuergeheimnis.

1.1 Personenbezogene Daten

Das Steuergeheimnis erstreckt sich auf die gesamten persönlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen, öffentlichen und privaten Verhältnisse einer natürlichen oder juristischen Person (personenbezogene Daten). Dem Steuergeheimnis unterliegt auch die Identität eines Anzeigeerstatters. In besonderen F...

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