Begriff

Das Steuergeheimnis schützt die Interessen der Steuerpflichtigen, die einen Anspruch auf die Einhaltung des Steuergeheimnisses haben. Damit dient es der Erleichterung des Besteuerungsverfahrens; denn Steuerpflichtige sind eher bereit, ihre Verhältnisse zu offenbaren, wenn sie wissen, dass sie nicht unbefugt weitergegeben werden.

Die unbefugte Offenbarung von dem Steuergeheimnis unterliegenden Verhältnissen ist strafbar.[1] Sie kann auch disziplinarisch geahndet werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das Steuergeheimnis ist in § 30 AO gesetzlich geregelt. Vorschriften zur Verletzung des Steuergeheimnisses finden sich in § 355 StGB. Aufgrund der ab 25.5.2018 geltenden Neuregelungen durch die Datenschutz-Grundverordnung wurden die Regelungen zum Steuergeheimnis an die gesetzlichen Neuerungen angepasst.[2]

Weitere gesetzliche Ergänzungen erfolgten durch das Gesetz zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer Vorschriften v. 12.12.2019,[3] durch das zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 v. 20.11.2019[4] sowie durch das Jahressteuergesetz 2022 v. 16.12.2022.[5]

Die Finanzverwaltung hat zu den Neuerungen des Datenschutzs im Steuerverwaltungsverfahren ausführlich Stellung genommen.[6]

Die Auswirkungen auf § 30 AO enthält der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AOAE), der regelmäßig aktualisiert wird. Zu den Auswirkungen bei Mitteilungen der Finanzbehörden zur Durchführung dienstrechtlicher Maßnahmen bei Beamten und Richtern nimmt ebenfalls ein BMF-Schreiben Stellung.[7]

[2] Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017, BStBl 2017 I S. 1208.
[3] BGBl. 2019 I S. 2451.
[4] BGBl. 2019 I S. 1626.
[5] BGBl. 2022 I S. 2294.
[7] BMF, Schreiben v. 12.1.2018, IV A 3 – S 01300/08/10006, BStBl 2018 I S. 201, geändert durch BMF, Schreiben v. 13.1.2023, IV A 3 – S 0130/23/10001 :001, BStBl 2023 I S. 182.

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