Die Finanzbehörden sind berechtigt und verpflichtet, Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge und Steuerbeträge an Körperschaften des öffentlichen Rechts einschließlich der Religionsgemeinschaften zur Festsetzung von solchen Abgaben mitzuteilen, die an diese Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge oder Steuerbeträge anknüpfen.[1]

Besonders geregelt ist auch die Mitteilung von Verhältnissen an die Künstlersozialkasse, an die Bundesagentur für Arbeit und an die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung zum Zweck der Festsetzung von Beiträgen.[2]

Die für die Verwaltung der Grundsteuer zuständigen Behörden sind berechtigt, Namen und Anschriften von Grundstückseigentümern, die bei der Verwaltung der Grundsteuer bekannt geworden sind, zur Verwaltung anderer Abgaben sowie zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben zu verwenden oder den hierfür zuständigen Gerichten, Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf Ersuchen mitzuteilen.[3]

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