Selbstverständlich können bekannt gewordene Verhältnisse anderer Personen weitergegeben werden, soweit dies der ordnungsgemäßen Durchführung der Besteuerung dient.[1] Insoweit ist auch der automatisierte Abruf von Daten, die in einem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren gespeichert worden sind, zulässig.[2] Dabei kann die Mitteilung entweder auf Ersuchen oder von Amts wegen erfolgen. Auch kann sogar eine Verpflichtung zur Mitteilung bestehen. Ein Auskunftsanspruch des Steuerpflichtigen kann ungeachtet des Steuergeheimnisses bestehen, wenn dieser der Vorbereitung einer Konkurrentenklage dient, die zum Ziel hat, die rechtswidrige Besteuerung der konkurrierenden Leistungen eines gemeinnützigen Vereins mit einem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu beseitigen. In diesem Fall dient die Auskunftserteilung der Durchführung eines Verfahrens in Steuersachen.[3]

Eine häufige Art des Offenbarens sind z. B. Kontrollmitteilungen.

Entsprechendes gilt auch für Mitteilungen zur Verwertung in finanzgerichtlichen und steuerstrafrechtlichen Verfahren sowie in Bußgeldverfahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten.

Die Offenbarung von erlangten Kenntnissen ist darüber hinaus auch zulässig zur Verwertung in Strafverfahren wegen einer Tat, die keine Steuerstraftat ist.[4] Dies gilt jedoch nur für solche Kenntnisse, die in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Ordnungswidrigkeit oder die ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung erlangt worden sind.

Macht jemand gegenüber der Finanzbehörde vorsätzlich falsche Angaben, darf dies ebenfalls den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.[5]

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