Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.[1] Amtsträger ist, wer

  • Beamter oder Richter ist,
  • in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
  • sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.[2]

Den Amtsträgern stehen folgende Personen gleich[3]:

  • Personen, die – ohne Amtsträger zu sein – bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, oder bei einem Verband, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, beschäftigt oder für sie tätig sind[4],
  • ausländische Berufsrichter, Staatsanwälte und Anwälte, die einem Gericht zur Ableistung eines Studienaufenthalts zugewiesen sind[5],
  • amtlich, auch gerichtlich, zugezogene Sachverständige[6],
  • die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts.[7]

Es kommt also nicht auf den Status (Richter, Beamter oder Angestellter) der verpflichteten Personen an, sondern auf deren Funktion. Auch sind nicht nur bei den Finanzbehörden oder Finanzgerichten tätige Personen zur Verschwiegenheit verpflichtete Amtsträger.

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