Die Finanzbehörde muss von den Verhältnissen auf dienstlichem Wege Kenntnis erlangt haben. Was dem Amtsträger außerhalb des Verwaltungsverfahrens, also privat, bekannt wird, unterliegt nicht dem Steuergeheimnis. Im Einzelnen können dem Steuergeheimnis unterliegende Verhältnisse der Finanzbehörde auf folgende Weise bekannt werden[1]:

  • in einem Verwaltungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen;
  • in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit;
  • im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4,5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen.

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