Dem Steuergeheimnis unterliegen nach § 30 Abs. 2 Nr. 2 AO auch nicht personenbezogene (d. h. anonymisierte oder pseudonymisierte) Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse. Darunter fallen alle Tatsachen des betrieblichen oder beruflichen Lebens, die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt und nicht ohne Weiteres zugänglich sind. Dazu gehören z. B. Kundenkartei, Rezepte, Fertigungsmethoden, beabsichtigte Investitionen oder Werbemaßnahmen.

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